Vorübergehende Beanspruchung fremden Privatgrundes: Über die Zulässigkeit von Abgrabungsarbeiten für die Baugrubensicherung eines geplanten Mehrfamilienhauses.auf dem Nachbargrundstück und über die Wiederherstellungspflicht:BRGE I Nr. 0054/2014.
Bestimmung des „gewachsenen Terrains“ bei Neu- und bei Umbauten (Praxis der Gerichte im Kanton Zürich) /
Solaranlagen: Einordnungs-Anforderungen § 238 Abs. 4 PBG /
Die neue Einordnungsbestimmung von § 238 Abs. 4 PBG ist am 1. April 2013 in Kraft getretenen: Nachbarrekurs gegen Baubewilligung für u.a. Solaranlage zweier EFHs als unbegründet abgewiesen. Das Baurekursgericht äussert sich zur übergangsrechtlichen Beachtung dieser Bestimmung im Rechtsmittelverfahren; zur Auslegung dieser Regelung im Verhältnis zu Bauordnungsbestimmungen der Gemeinden und zum Vorbehalt des Bundesumweltschutzrechts..(BRGE II Nr. 0070/2013 vom 7. Mai 2013).
Aufhebung Uferwegservitut: Richtlinien der Baudirektion Zürich: Unzureichende gesetzliche Grundlagen /
Anfechtungsobjekt: Uferservitut, nebenbestimmungsweise angeordnet durch die Baudirektion im Rahmen der Beurteilung eines Gebäudeumbaus: Es wurde aufgehoben (BRGE III Nr. 0075/2013 vom 26. Juni 2013). Die Anwendung der verwaltungsinternen Richtlinien für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und für Seebauten (Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. 1598 vom 7. Juli 1995) auf Bauvorhaben auf Konzessionsland wurde bisher als zulässig eingestuft. In einem unlängst ergangenen Leiturteil gelangte das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass diese Richtlinien für die darin verankerten Baubeschränkungen keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen (BGr 1C_41/2012 vom 28. März 2013).
Gerichtsgebühren in (Bau-) Rekursverfahren /
Das Baurekursgericht legt Kriterien der Spruchgebührenhöhe im Rekursverfahren offen (allgemein und im Speziellen bei Verfahren betreffend Mobilfunk-Basisstationen); der Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit VB.2012.00823 vom 29. Mai 2013 bestätigt. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben die Nachbarn am 23. August 2013 Beschwerde an das Bundesgericht (BRGE II Nr. 0179/2012 vom 6. November 2012; vom Verwaltungsgericht bestätigt; Beschwerde beim Bundesgericht noch pendent).
"Ungehörige" Werbung von RechtsanwältInnen in der Schweiz (heute) /
Nach der Aufsichtskommission über die Zuger Anwälte kam auch das Bundesgericht (Urteil 2C_714/2012 vom 25. Januar 2013) zum Schluss, dass die vorgesehene Leuchtbeschriftung an der Hausfassade (ca. 9 m x 1 m) gegen Art. 12 lit. d BGFA verstosse: es erinnerte daran, dass Anwälte seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes grundsätzlich Werbung betreiben dürfen, sofern diese "objektiv richtig sei und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit" entspreche. Dies erfordere jedoch, dass die Werbung "zurückhaltend erfolgen" muss, was angesichts der Grösse und der Beleuchtung der geplanten Beschriftung nicht mehr der Fall sei. In seinem Entwurf für ein neues schweizerisches Anwaltsgesetz (PDF) hat der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) nun aber gerade auf diese Bestimmung zur Anwaltswerbung verzichtet: Auch Literatur und Rechtsprechung gehen davon aus, dass der bisherige Vorbehalt der "Objektivität" in Art. 12 lit. d BGFA auf die - bereits bestehenden! - Grundsätze des UWG verweist: Unlauterkeit als Grenze. Es braucht daher keineweitere separate Bestimmung mit unklarem Inhalt.
Was in den USA so diesbezüglich abgeht, parodiert man bereits in einschlägigen TV-Serien (z.B. Breaking Bad): http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=pPd67CEL54E
§ 101 Abs. 2 PBG: Erweiterte Bestandesgarantie im Baulinienbereich /
Entscheid VB.2011.00640: Baubewilligung für den Umbau mit Aufstockung einer baulinienwidrigen Baute: Eine neubauähnliche Umgestaltung ist nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand der Gesetzesumgehung erfüllt. Bei § 101 PBG handelt es sich um eine Sondernorm, die der allgemeinen Bestimmung von § 357 Abs. 1 PBG vorgeht. Auch sie schützt als so genannte erweiterte Besitzstandsgarantie nicht nur den Bestand, sondern lässt auch Umbauten und Erweiterungen zu (konkret sogar eine Mehrausnützung von 150 m2 bzw. rund 11 % der möglichen Neubaufläche; E. 3.2).
Entscheid VB.2006.00512: Aufstockung und Umbau eines Einfamilienhauses:
Die Aufstockung und der Umbau des Einfamilienhauses: sind an den von der Rechtsprechung und Lehre zu § 357 Abs. 1 PBG entwickelten Abgrenzungskriterien zu messen (vgl. VGr, 19. Oktober 2005, BEZ 2006 Nr. 32). Das Bauprojekt erreicht nicht das Ausmass einer neubauähnlichen Umgestaltung auf, sondern ist als weiter gehende Vorkehren im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG zu qualifizieren.
Verwaltungsgericht Zürich macht autonom erlassenes kantonales Recht ( § 213 Abs. 3 PBG) zu Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts /
Politik drängt sich in Rechtsprechung: Das Verwaltungsgericht deklariert die in § 213 Abs. 3 PBG vorgesehene Fiktion als eine "Verfügung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979" (VGr, 5. November 2009, VB.2008.00541, E. 3.3.2) und legitimiert den ZVH damit gegen den expliziten kantonal-Zürcherischen gesetzgeberischen Willen, sich auf dem Rechtsmittelweg für längst verwirkte staatliche Unterschutzstellungs-Befugnisse einzusetzen:
Obwohl in mehreren Entscheiden das Bundesgericht auf die verfassungsrechtlich klare Rechtslage verwiesen hat, bleibt das Verwaltungagericht Zürich bei seiner - nicht näher abgeleiteten oder begründeten - Auffassung, die Gemeinden wendeten mit der Vorschrift von § 203 PBG über den Natur- und Heimtaschutz lediglich Ausführungsbestimmungen von Bundesrecht an: Es verrweigert sich hier weiterhin, § 213 PBG als kantonales autonom gesetztes Recht anzuwenden:
BGE 125 II 10 (Stäfa)
„Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, die Bestimmung von § 203 PBG über die Natur- und Heimatschutzobjekte angerufen …“ „Diesen Normen kommt jedoch nach dem Gesagten klarerweise keine raumplanerische Funktion zu. Sie können daher nicht als kantonale Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten.“
Verwaltungsgericht Zürich, VB.2012.00287: „Ein (fingierter, „faktischer“) Entscheid über die Unterschutzstellung (§ 203 ff. PBG) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG dar“.
Anstiftung zur Geheimnishehlerei (§ 17 Abs.2 Nr.2 UWG D, § 26 StGB D) von Deutschen Exekutivmitglieder/Behörden-Mitglieder: /
Die diversen Deutschen Exekutiven od. andere Deutschen Verwaltungsbehörden, welche insb. in der Schweiz verbotenen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) betreiben und/oder zur Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG CH) anstiften, erfüllen selbst nach Deutschem Strafrecht mit solchen Handlungen wissentlich den Tatbestand einer "Anstiftung zur Geheimnishehlerei" nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG D, § 26 StGB D (vgl. Prof. Uwe Hellmann, Strafbarkeit des Ankaufs in der Schweiz «entwendeter» Bankdaten nach Deutschem Strafrecht und Verwertbarkeit der Daten, in: Jusletter 19. November 2012): Die notorische Offerte deren „Daten-Lieferanten“ (-Diebe), die rechtswidrig erlangten Daten/-träger nur gegen Entgelt zu übergeben, macht die Vollendung (= die Aushändigung der Datenträger) zur klaren Verwertungshandlung des offensichtlich in Eigennutz handelnden Täters: Die Entgeltlichkeit der Übergabe der rechtswidrig erlangten Datenträger führt dazu, dass die handelnden Deutschen (Behörden/-mitglieder) den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geheimnishehlerei erfüllen.
Nach der Deutschen Rechtsprechung aber dürfen illegal erlangte Bankdaten bislang zur polizeilichen Gewinnung eines Anfangsverdachts für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses (polizeiliche-, strafprozessuale Massnahmen) verwendet werden. Dass indessen eine Verwertung in einem Urteil wegen Steuerhinterziehung verboten sei, wäre zwar rechtstaatlich folgerichtig, ist bisher in Deutschland aber offenbar noch nicht entschieden worden...
Kantonales Verbandsbeschwerderecht und Bundesgericht: Rechtspolitik oder Irrtum? /
Art. 33 RPG: Bundesrechtliche Anforderungen an kantonalen Rechtschutz: Absatz 2: Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
Absatz 3: Es gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
Abätze 2 und 3 von Art. 33 RPG geben an, über welche Eigenschaften der kantonale Rechtschutz verfügen muss, um vor Bundesrecht bestehen zu können: Mit anderen Worten: Nur dort wo Bundesrecht oder dessen Ausführungsbestimmungen zur Frage stehen, kann Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG überhaupt angewendet werden.
Bundesgericht 125 II 10:
"Ist in der Sache selbst die Anwendung von Normen umstritten, welche - wie kantonale Vorschriften über den Heimatschutz oder über die Verkehrssicherheit - nicht als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten können, so entfaltet Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG keine Wirkung (E. 3b)" (BGE 125 II 10).
(sic! – Diese Schlussfolgerung kann sich auf eine Verfassungs-kohärente Abeltung stützen)
Bundesgericht 1 C_68/2009:
Das kantonale Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG/ZH gehört zum Wirkungsbereich von Art. 33 Abs. 2 RPG, das wenigstens ein Rechtsmittel vorsieht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen“
Ohne Ableitung und isoliert wird hier - leider falsch - umgekehrt statuiert, "Bundesrecht" diktiere mit Art. 33 Abs. 2 RPG die Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz in der Anwendung des kantonalen Heimatschutzrechtes, hier des § 213 Abs. 3 PBG/ZH (Bundesgericht 1C_68/2009).
Fazit: Das kantonale (freiwilllige) Verbandsbeschwerderecht - ein politisch leider nicht minder beschwertes Thema als das bundesrechtliche - führt sogar beim Bundesgericht zu Irrtümern.
Altlastensanierung: Bundesrat schlägt dem Parlament Ergänzung des USG vor. /
Neu: Sicherstellungspflicht Sanierungskosten; Genehmigungspflicht bei Veräusserung bzw. Teilung von Verdachtsflächengrundstücken?
Die rund 4000 Altlasten, welche heute durch den Austritt von Schadstoffen sanierungsbedürftig zu sein scheinen, sollen bis 2025 detailliert untersucht, überwacht und saniert werden. Die Kosten dafür werden auf über 5 Milliarden Fr. geschätzt.
Künftig sollen die Kantone von den Verursachern frühzeitig die Sicherstellung der Kosten verlangen können. Zudem ist vorgesehen, für die Veräusserung oder Teilung von Grundstücken belasteter Standorte eine kantonale Bewilligungspflicht einzuführen. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) schlägt eine entsprechende Änderung des Umweltschutzgesetzes vor. Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme vom 14. November 2012 die von der UVEK-S vorgeschlagene Anpassung des Umweltschutzgesetzes. Es sei wichtig, dass das Kausalitätsprinzip angewendet werde, schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme.
UREK-N an Bundesrat: Keine Abschaffung der Lex Koller! /
Die Kommission ist sich einig, dass die Nachfrage auf dem Schweizer Immobilienmarkt in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Dazu trägt unter anderem die Entwicklung bei, dass Immobilien mehr und mehr zu Ertragsanlagen geworden sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Lex Koller) im Moment das einzige nachfragedämmende Instrument auf dem Immobilienmarkt sei. Es binde den Erwerb von Wohnimmobilien an den Hauptwohnsitz und damit den Steuersitz, sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen. Ausnahmen von dieser Anforderung werden für touristische Kantone über Kontingente und Sonderbewilligungen geregelt.
Das Parlament hat im Jahre 2008 die Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller an den Bundesrat zurückgewiesen. Angesichts der heutigen Situation hätte diese Aufhebung in den Augen der Kommission volkswirtschaftlich schwerwiegende Folgen: Sie würde einen zusätzlichen Druck auf die ohnehin schon sehr hohen Immobilien- und Mietpreise ausüben, Steuersubstrat würde wegfallen und der Druck auf den Schweizerfranken würde zusätzlich erhöht werden. Aus diesen Gründen ist die Mehrheit der Kommission der Ansicht, dass das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu erhalten sei. Deshalb beauftragt sie den Bundesrat mit 15 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen, auf die Aufhebung der Lex Koller zu verzichten.
Zweitwohnungsstopp --> Bauboom --> Aufweichung Gewässerschutzgesetz /
Neu sind Gewässerkorrekturen für Deponien f. unverschmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial möglich: Der Bauboom hat in Fremdenverkehrsorten mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative noch einen Schub erhalten: Der Bedarf an Deponieraum - wohl nahe bei den Ferienorten (in den Gebirgstälern...!) ist offenbar insbesondere im Kanton Bern gestiegen. Was in Bern benötigt wird, soll auch die ganze Schweiz beglücken: Nach der Berner Standesinitiative, welche nun auch den Segen des Bundesrates (7.11.2012) erhalten hat, sollen in Zukunft Fliessgewässer (in der ganzen Schweiz) verlegt werden können, falls dies zur Errichtung einer entsprechenden (besonderen) Inertstoffdeponie mit ausschliesslich unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial erforderlich ist (neu Art. 37 Abs. 1 lit. b GSchG). Sämtliche übrigen Anforderungen des/r USG /TVA betreffend Errichtung sind natürlich einzuhalten (Standort, Errichtung, Abschluss etc.; vgl. Anhang 2 TVA).
Die berechtigte Frage, ob diese eher kantonal/regional relevante Frage - und wohl temporäre Problemstellung - wirklich eine Revision des GSchG benötigte, erübrigt sich: Letztere wird Rechtswirklichkeit.
Kaufrecht / Werkvertragsrecht: Ab 1.1.2013 verlängerte Gewährleistungsdauer /
Bisher haftet der Verkäufer dem Käufer nur während eines Jahres für Mängel an der gekauften (beweglichen) Sache. Die Verlängerung der Frist auf zwei Jahre entschärft das Problem, wenn Mängel erst auftauchen, wenn die 1-jährige Gewährleistung bereits abgelaufen war. Die 2-Jahres-Frist ist für Neu-Waren mit Vertrag nicht verkürzbar (für Occasions-Waren bis auf mindestens ein Jahr verkürzbar). Die bisherige Pflicht des Käufers, die Kaufsache unmittelbar nach Kauf auf Mängel zu prüfen und Mängel dem Verkäufer zu melden, verbleibt.
Die Revision bringt neu auch eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Ware, welche in eine unbewegliche Sache (Grundstück, Immobilie) eingebaut wird. Folgendes Problem ist damit weitgehend behoben: Bisher übernimmt der Verkäufer der Immobilie die Gewährleistung gegenüber dem Käufer für fünf Jahre, kann aber seinerseits nur während einem Jahr Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen.
Damit ist auch die entsprechende Bestim-mung zur Gewährleistung im Werkvertrag angepasst worden: Art. 371 OR2 lässt neu die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 1 Satz revOR; bisher: 1 Jahr). Verursachen Mängel eines beweglichen Wer-kes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes, beträgt die Verjährungsfrist fünfJahre (Art. 371 Abs. 1 Satz revOR; bisher: 1 Jahr)!
Zweitwohnungen: Bundesrat schafft Rechtsunsicherheit mit unzulänglicher Verordnung /
A. BUNDESVERFASSUNG Art. 75b (neu; Zweitwohnungen) der Bundesverfassung (BV) lautet:
1 Der Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten und der für Wohnzwecke genutzten Bruttogeschossfläche einer Gemeinde ist auf höchstens 20 Prozent beschränkt.
2 Das Gesetz verpflichtet die Gemeinden, ihren Erstwohnungsanteilplan und den detaillierten Stand seines Vollzugs alljährlich zu veröffentlichen.
B. ÜBERGANGSRECHT
Art. 197 Ziff. 8 BV (Übergangsbestimmungen zu Art. 75b)lautet:
1 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von Artikel 75b nicht innerhalb von zwei Jahren in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen über Erstellung, Verkauf und Registrierung im Grundbuch durch Verordnung.
2 Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 1. Januar des auf die Annahme von Artikel 75b folgenden Jahres und dem Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen erteilt werden, sind nichtig.
C. SCHLUSSFOLGERUNGEN
1. Die Verordnung des Bundesrats ist verfrüht:
Gemäss den Übergangsbestimmungen hätte der Bundesrat erst dann Ausführungsbestimmungen erlassen können, wenn das Ausführungsgesetz innert zweier Jahre nach Annahme der Initiative nicht in Kraft getreten wäre. Diese Frist ist aber noch gar nicht abgelaufen. Die Verordnung widerspricht schon einer aufschiebenden Bedingung der Bundesverfassung (intertemporales Recht), welche für sie aufgestellt wurde (vgl. Art. 182 Abs. 1 BV).
2. Der Bundesrat regelt Materie ohne Kompetenz-Grundlage in der Bundesverfassung:
Formal: Nach Art. 182 Abs. 2 BV ist der Bundesrat nur befugt zum Erlass von Vollzugsbestimmungen zu Gesetzen, und nicht zu Verfassungsnormen
Materiell:Die «Vollzugsverordnung» ist keine Vollzugsverordnung: Sie enthält materielle Regelungen von grosser Tragweite.
3. Rechtsunsicherheit: Bis am 31.12.2012 gilt bisheriges Recht - oder negative Vorwirkung?
Grundsätzlich ist im Rechtsmittelverfahren auf die Rechtslage im Zeitpunkt der ersten (angefochtenen) Verfügung abzustellen: Der Zeitpunkt der Baubewilligung/Bauverweigerung. Demnach verblieben Bewilligungen, die von Rechtsmittelinstanzen erst nach dem 1. Januar 2013 beurteilt würden, weiterhin gültig.
Ob hier neues Recht im überwiegenden öffentlichen Interesse vom Bundesgericht als sofort anwendbar erachtet wird, ist offen: Rechtsunsicherheit für Bauherren mit einer angefochtenen Bewilligung aus der Zeit vor dem 1. Januar 2013.
4. Warum kein dringliches Bundesgesetz?
Der Bundesrat hätte umgehend Anstoss für einen Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes geben sollen: Die Zeit seit Initiative-Annahme (11.3.2012) hätte dazu bis 31.12.2012 gereicht – und die Bestimmungen hätten sofort in Kraft treten können (ev. m. nachträglichem Referendum).
5. Der Inhalt der Verordnungsbestimmungen (vgl. oben Ziff. 2) widerspricht dem Initiativtext:
Er ist zwar restriktiv formuliert – zugleich aber teilw. unklar und entspricht dem klaren Text der Zweitwohnungsinitiative. Erst das Bundesgericht wird allenfalls mehr Klarheit schaffen, da es an Verordnungsbestimmungen im Gegensatz zu Bundesgesetzen nicht gebunden ist.
Zürich: Belegungsvorgaben in gemeinnützigen Wohnbauträgern /
Legislative gegen Exekutive: Wird der Bundesrat in Schranken gewiesen? /
Trotz „wichtigster Interessen der Schweiz“, die berührt wurden und damit geregelt werden sollten, schloss der Bundesrat in der Vergangenheit Staatsverträge mit brisanten Inhalten in einem „vereinfachtem Verfahren“ ab: Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass er keine Genehmigung durch die eidgenössischen Räte vor der Ratifizierung einholen muss und somit den betreffenden Vertrag selbstständig abschliessen kann. 1. Steuerabkommen vom 19. August 2009 des Bundesrats mit den USA:
Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dessen Inhalt bewege sich im Rahmen des DBA-USA und beschränke sich darauf, dieses zu präzisieren. Das Bundesverwaltungsgericht widerlegte hingegen diese Auffassung auf der Grundlage der Bundesverfassung als unhaltbar: Mit diesem Abkommen wurden für eine Gruppe von UBS-Kunden die Kriterien für den Informationsaustausch zu Gunsten der amerikanischen Straf- und Steuerbehörden über den Art. 26 DBA Schweiz-USA 96 hinaus erweitert bzw. neu bestimmt (BVGer Urteil A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 E. 6): Vielmehr hat der Bundesrat damals eine internationale Steuer- und Strafverfolgungskooperation zu Gunsten der USA geschaffen (und nicht nur „Amtshilfe“); dies auch zu Gunsten eines Staates wie der USA, welche nicht einmal die fundamentalen EMRK-Garantien ihrer Strafverfolgung unterlegt (Art. 6, 7 EMRK). Damit sind neue materielle Strafbarkeitsbedingungenrückwirkend geändert worden (vgl. Reich (FN 12), 125 f.;
Felix Uhlmann/Ralph Trümpler, «Das Rückwirkungsverbot ist im Bereich der Amtshilfe nicht von Bedeutung» – Überlegungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2010 betreffend UBS-Staatsvertrag, ZSR 130 (2011) I, 139 ff., 143 ff.; Bonnard/Grisel (FN 7), 370. A.A. Bundesrat, Botschaft zum UBS-Abkommen, BBl 2010 2965, 2999): Eine klare Verletzung von Art. 7 EMRK und Art.15 UNO-Pakt II (vgl. Prof.R.J.Schweizer, Univ. St.Gallen., AJP/PJA 8/2011, S. 10007 ff.).
Auch formal widersetzte sich der Bundesrat (sich auf eine hinreichende Ermächtigung in Artikel 7b RVOG berufend), gegen beiden zuständigen parlamentarischen Kommissionen (APK-SR und WAK-NR) durch und entscheid, das Protokoll nach dessen Unterzeichnung, d.h. ab dem 31. März 2010, umgehend und vorläufig anzuwenden; Begründung: „Besondere Dringlichkeit“, „wichtige Interessen der Schweiz“.
2. Luftverkehrsabkommen mit Deutschland vom 18. Oktober 2001
Ziel war die Überwindung der unterschiedlichen Auffassungen zu überwinden, die zwischen der Schweiz und Deutschland in Bezug auf die Modalitäten der Überflüge über das deutsche Hoheitsgebiet bei Landungen und Starts auf und ab dem Flughafen Zürich bestanden. Auch hier liess sich der Bundesrat durch den Vertragspartner (Deutschland) zur vorläufige und sofortige Anwendung bestimmter Massnahmen zur Reduktion des Luftverkehrs über Deutschland ab dem 19. bzw. 27. Oktober 2001 bewegen. Hier indessen lehnten die eidgenössischen Räte die Genehmigung dieses Vertrages danach ab (19. Juni 2002). Nach dieser Ablehnung mussten neue Verhandlungen mit Deutschland aufgenommen werden, um nach Lösungen für die noch hängigen Probleme zu suchen.
3. Neue Regelung?
Für Staatsverträge im - vom Bundesrat in beiden Fällen angewendeten - vereinfachten Verfahren (keine Genehmigung durch Legislative vor Ratifizierung einzuholen, selbständiger Entscheid der sofortigen Anwendung) aber bedarf es einer Ermächtigung in einem Bundesgesetz oder in einem von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag (Art. 166 Abs. 2 BV, Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a Abs. 1 RVOG), oder es handelt sich um einen völkerrechtlichen Vertrag „beschränkter Tragweite (Art. 7a Abs. 2 RVOG).
Es geht um die Abgrenzung der Kompetenz zwischen Legislative und Exekutive: Die parlamentarische Beratung wird wohl zeigen, dass die etatistisch orientierte Linke für Funktionalität vor Demokratisierung und Verfassungsbedenken votieren wird, die Rechte eher - den Wurzeln des Bundesstaates „verpflichtet“ - oder eben „verhaftet“ – sich wohl eher für die Einschränkung der Exekutive zu Gunsten der Legislative und der Demokratisierung und zu Lasten der Exekutive wird einsetzen:
Wir werden sehen (hören…).
Attikageschosse: Auskragende Terrassen von Attikageschossen sind unzulässig im Kanton Zürich /
§ 275, § 292 PBG. Dachgeschosse müssen als solche erkennbar und gegenüber Vollgeschossen abgrenzbar bleiben. Damit ist bereits generell nicht vereinbar, Dachgeschossen über die Fassaden hinausragende Terrassen vorzulagern. Bei den mit einem Schrägdach versehenen Dachgeschossen ist dies bereits aus § 281 PBG abzuleiten.
Bei einem Attikageschoss sind vorgelagerte Terrassen auch dann nicht zulässig, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fassadenlänge. Dass ansonsten Sinn und Zweck gesetzlichen Bestimmungen über die Erscheinung von Attikageschossen nicht entsprochen würde, ist auch offensichtlich, wenn in Betracht gezogen wird, dass die «Drittelsreqelunq» auf der hypothetischen Giebelfassade nicht eingreift: Bei Giebelfassaden könnte so auf der ganzen Fassadenlänge dem fassadenbündig angeordneten Attikageschoss noch eine Terrasse vorgelagert werden - was mit den ästhetisch motivierten Bestimmungen über die Erscheinung von Dachgeschossen nicht vereinbar wäre (VB2011.00539/540).
Rechtspolitischer Schutz des "Zürcher Heimatschutz" bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG im Zusammenhang mit § 338a Abs. 2 PBG ZH und § 213 Abs. 3 PBG ZH? /
Es besteht keine auf Art. 33 Abs. 2 resp. 3 RPG abstützbare Rechtsweg- bzw. Legitimationsumfangs-Garantie (Rechtsgehör) des Zürcher Heimtaschutzes gemäss § 338a Abs. 2 PBG im Hinblick auf die Anwendung von § 213 Abs. 3 PBG. Die Einräumung und Ausgestaltung des kantonalen Verbandsbeschwerderechts im PBG stellt kompetenzgemäss erlassenes, originär kantonales Recht dar. Ebenso klar stellt die gesetzliche Ausgestaltung des Denkmalschutzes hinsichtlich Einzelobjekten (zumindest von hier einzig interessierender kommunaler Bedeutung) im PBG ZH originär kantonales Recht dar (vgl. u.a. BGE 125 II 10), welches nicht in Ausführung von Bundesrecht festgesetzt wurde (Art. 78 Abs. 1 BV (alt: Art. 24sexies):
Die Kompetenz betreffend die Regelung des Natur- und Heimatschutzes "verbleibt" bei den Kantonen (mit Ausnahmen gem. Art. 78 Abs. 2 – 5 BV, vgl. insbesondere das diese ausführende NHG, insb. dort Art. 12 NHG betreffend (eidg.!) Verbandsbeschwerderecht in diesen Bereichen).
Deshalb: Weder betreffen die kompetenzgemäss autonom durch den kantonalen Gesetzgeber erlassenen Regelungen von §§ 203 ff. PBG, § 213 PBG noch § 338a Abs. 2 PBG Bundesrecht, noch vollziehen sie Bundesrecht (z.B. auch nicht von Art. 17 RPG):
Die Frage, ob und inwieweit Der Zürcher Heimatschutz zum Rekurs legitimiert sei, richtet sich daher ausschliesslich nach kantonalem Recht. Und hier besteht weder eine echte noch eine unechte Lücke bezüglich der Anwendung von § 213 Abs. 3 PBG. Eine Rechtsprechung contra legem aber käme einzig über Art. 2 Abs. 2 ZGB und nur dann in Frage, wenn das Auslegungsergebnis zu einer krassen Ungerechtigkeit führt und ein darauf abgestütztes Verhalten als offenbarer Rechtsmissbrauch erschiene (vgl. GYGI, Vom Anfang und vom Ende der Rechtsfindung, recht 1983, S. 80 f.)... Darüber hinaus gibt es keine allgemeine Möglichkeit der (rechtspolitischen!) Berichtigung unbefriedigender Gebotsinhalte (u.a. BGE 114 II 239):
Die Strategie der Rechtssetzung hat der Richter dem Gesetzgeber zu überlassen: Die NIchtanwendung von klarem Gesetzesrecht bedeutet Willkür.
Lex Friedrich, Lex Koller, Lex loch und löchriger für EU-EFTA-Staatsangehörige... /
Mit der Lex Koller wurde 1997 der Erwerb von Betriebstätten-Grundstücken (Hotels, Bürogebäude) und Hauptwohnungen von der Bewilligungspflicht befreit. Die Kantone erhalten für den Erwerb von Ferienwohnungen eine gewisse Anzahl an Bewilligungen. Das Kontingent für solche Bewilligungen liegt gesamtschweizerisch bei maximal 1500 Einheiten pro Jahr, wobei die höchsten Anteile den Tourismuskantonen Wallis (330), Graubünden (290), Tessin (195), Waadt (175) und Bern (140) zugeteiltsind. Die Kontingente werden nicht immer ganz ausgeschöpft. 2010 haben die Kantone mit Ausnahme vom Wallis deutlich weniger Bewilligungen erteilt. Zurzeit haben siebzehn Kantone eine entsprechen-de Rechtsgrundlage geschaffen.
Nun:
Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Personen mit einer gültigen Niederlassungsbewilligung sind von der Bewilligungspflicht befreit. Die Lex Koller gilt heute somit vor allem noch für Ausländer, die aus einem Land stammen, das weder der EU noch EFTA angehört.
Deshalb:
Revision Raumplanungsgesetz: Die auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzte Verschärfung soll dazu dienen, Auswüchse im Zweitwohnungsbau zu bekämp-fen und dadurch die Zersiedelung der Landschaft zu bremsen.
Die Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, bis am 1. Juli 2014 in ihren Richt- und Nutzungsplänen Massnahmen zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus zu ergreifen. Das revidierte Gesetz schreibt ihnen konkret vor, die Zahl neuer Zweitwohnungen zu beschränken, preisgünstige Erstwohnungen sowie die Hotellerie zu fördern und bestehende Zweitwohnungen besser auszulasten
Art. 8 RPG Mindestinhalt der Richtpläne 2 Sie [die Richtpläne] bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. 3 Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere:
- a. eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen;
- b. die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen;
- c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.
Übergangsbestimmungen 1 Die betroffenen Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung an deren Anforderungen an und sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungs-zonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben. 2 Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.
Ob dies Alles wohl noch früh genug und nachhaltig greifen wird...?