Art. 33 RPG: Bundesrechtliche Anforderungen an kantonalen Rechtschutz: Absatz 2: Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
Absatz 3: Es gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
Abätze 2 und 3 von Art. 33 RPG geben an, über welche Eigenschaften der kantonale Rechtschutz verfügen muss, um vor Bundesrecht bestehen zu können: Mit anderen Worten: Nur dort wo Bundesrecht oder dessen Ausführungsbestimmungen zur Frage stehen, kann Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG überhaupt angewendet werden.
Bundesgericht 125 II 10:
"Ist in der Sache selbst die Anwendung von Normen umstritten, welche - wie kantonale Vorschriften über den Heimatschutz oder über die Verkehrssicherheit - nicht als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten können, so entfaltet Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG keine Wirkung (E. 3b)" (BGE 125 II 10).
(sic! – Diese Schlussfolgerung kann sich auf eine Verfassungs-kohärente Abeltung stützen)
Bundesgericht 1 C_68/2009:
Das kantonale Verbandsbeschwerderecht nach § 338a Abs. 2 PBG/ZH gehört zum Wirkungsbereich von Art. 33 Abs. 2 RPG, das wenigstens ein Rechtsmittel vorsieht gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Raumplanungsgesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen“
Ohne Ableitung und isoliert wird hier - leider falsch - umgekehrt statuiert, "Bundesrecht" diktiere mit Art. 33 Abs. 2 RPG die Mindestanforderung an den kantonalen Rechtsschutz in der Anwendung des kantonalen Heimatschutzrechtes, hier des § 213 Abs. 3 PBG/ZH (Bundesgericht 1C_68/2009).
Fazit: Das kantonale (freiwilllige) Verbandsbeschwerderecht - ein politisch leider nicht minder beschwertes Thema als das bundesrechtliche - führt sogar beim Bundesgericht zu Irrtümern.