Graubünden und seine Zweitwohnungen ........ by Simon Schaltegger

Die Initiative «Wohnen im Oberengadin» der Freien Liste verlangt einen Erstwohnungsanteil von 50 Prozent in  allen Bauzonen der elf Oberengadiner Gemeinden. Erfasst werden sollen auch bereits bestehende Wohnungen, wenn sie baulich wesentlich verändert werden. Der Kreisrat Oberengadin erklärte die Initiative vor einem Jahr für ungültig. Das kantonale Verwaltungsgericht gab anschliessend aber den Initianten Recht und wies den Kreis Oberengadin an, die  Initiative in den betroffenen Gemeinden zur Abstimmung zu bringen. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobenen Beschwerde des Kreises Oberengadin nun gar nicht erst eingetreten. Laut dem Gericht räumt das kantonale Recht nur den Gemeinden, nicht aber den Kreisen in gewissen Bereichen Autonomie ein. Der Kreis sei damit nicht beschwerdeberechtigt.

Ob die regionale Initiative nach der Annahme der Eidgenössischen Zweitwohnungsinitiative, welche den Zweitwohnungsanteil auf maximal 20 Prozent beschränkt, noch Bedeutung hat, ist fraglich (Quelle: Jusletter).

Urteil 1C_37/2012 vom 10. Mai 2012

 

Die Entwicklung ist (noch) nicht absehbar: Man wird nicht darum herum kommen, zentrale Fragen der Anwendbarkeit in zeitlicher Hinsicht durch die Gerichte klären zu lassen; Pontresina z.B. hat auch schon hängige Baugesuche aufgrund des Abstimmungsresultats kurz danach materiell abgewiesen...

Mobilfunkantennen: by Simon Schaltegger

Bundesgericht konkretisiert Handlungsspielraum für Bewilligungen und planungsrechtliche Einschränkungen von Mobilfunkantennen-Standorten. Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonensind: Sie sind nicht nur auf Standorten auf bestehenden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen wie Hochspannungsmasten, Beleuchtungskandelaber oder landwirtschaftliche Bauten und Anlagen denkbar, FALLS sich der konkrete Standort im Vergleich zu einem solchen innerhalb der Bauzonen als vorteilhafter erweist

Konkrete baupolizeiliche Bestimmungen innnerhalb der Bauzonen sind möglich, die für Mobilfunkantennen eine UMFASSENDE INTERESSENABWÄGUNG (-->Prüfung von Alternativstandorten!) erfordern. Bisher war eine solche Interessenabwägung nur ausserhalb der Bauzonen möglich.

Vorbehalt: Die Versorgung mit erforderlichen Telekommunikationsangeboten darf nicht unterlaufen werden. + Soclhe Bestimmungen müssen RAUMPLANERISCH und nicht umweltrechtlich begründet sein. ( 1A.274/2006 vom 06.08.2007 (Rüte, AI), 1P.68/2007 vom 17.08.2007 (Günsberg, SO), 1C_94/2007 vom 03. 09. 2007 (Wil, SG)).

Strassenlärm: Neue Vollzugshilfe des BAFU Planungszone Ausnahmebewilligung, existenzsichernde Bewirtschaftung Umwelt- und Naturschutz : Abfallwirtschaft, Gebühren