Die diversen Deutschen Exekutiven od. andere Deutschen Verwaltungsbehörden, welche insb. in der Schweiz verbotenen Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) betreiben und/oder zur Verletzung des Bankgeheimnisses (Art. 47 Abs. 1 lit. b BankG CH) anstiften, erfüllen selbst nach Deutschem Strafrecht mit solchen Handlungen wissentlich den Tatbestand einer "Anstiftung zur Geheimnishehlerei" nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG D, § 26 StGB D (vgl. Prof. Uwe Hellmann, Strafbarkeit des Ankaufs in der Schweiz «entwendeter» Bankdaten nach Deutschem Strafrecht und Verwertbarkeit der Daten, in: Jusletter 19. November 2012): Die notorische Offerte deren „Daten-Lieferanten“ (-Diebe), die rechtswidrig erlangten Daten/-träger nur gegen Entgelt zu übergeben, macht die Vollendung (= die Aushändigung der Datenträger) zur klaren Verwertungshandlung des offensichtlich in Eigennutz handelnden Täters: Die Entgeltlichkeit der Übergabe der rechtswidrig erlangten Datenträger führt dazu, dass die handelnden Deutschen (Behörden/-mitglieder) den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geheimnishehlerei erfüllen.
Nach der Deutschen Rechtsprechung aber dürfen illegal erlangte Bankdaten bislang zur polizeilichen Gewinnung eines Anfangsverdachts für den Erlass eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses (polizeiliche-, strafprozessuale Massnahmen) verwendet werden. Dass indessen eine Verwertung in einem Urteil wegen Steuerhinterziehung verboten sei, wäre zwar rechtstaatlich folgerichtig, ist bisher in Deutschland aber offenbar noch nicht entschieden worden...