Entscheid VB.2011.00640: Baubewilligung für den Umbau mit Aufstockung einer baulinienwidrigen Baute: Eine neubauähnliche Umgestaltung ist nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand der Gesetzesumgehung erfüllt. Bei § 101 PBG handelt es sich um eine Sondernorm, die der allgemeinen Bestimmung von § 357 Abs. 1 PBG vorgeht. Auch sie schützt als so genannte erweiterte Besitzstandsgarantie nicht nur den Bestand, sondern lässt auch Umbauten und Erweiterungen zu (konkret sogar eine Mehrausnützung von 150 m2 bzw. rund 11 % der möglichen Neubaufläche; E. 3.2).
Entscheid VB.2006.00512: Aufstockung und Umbau eines Einfamilienhauses:
Die Aufstockung und der Umbau des Einfamilienhauses: sind an den von der Rechtsprechung und Lehre zu § 357 Abs. 1 PBG entwickelten Abgrenzungskriterien zu messen (vgl. VGr, 19. Oktober 2005, BEZ 2006 Nr. 32). Das Bauprojekt erreicht nicht das Ausmass einer neubauähnlichen Umgestaltung auf, sondern ist als weiter gehende Vorkehren im Sinn von § 101 Abs. 2 PBG zu qualifizieren.