Nach der Aufsichtskommission über die Zuger Anwälte kam auch das Bundesgericht (Urteil 2C_714/2012 vom 25. Januar 2013) zum Schluss, dass die vorgesehene Leuchtbeschriftung an der Hausfassade (ca. 9 m x 1 m) gegen Art. 12 lit. d BGFA verstosse: es erinnerte daran, dass Anwälte seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes grundsätzlich Werbung betreiben dürfen, sofern diese "objektiv richtig sei und dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit" entspreche. Dies erfordere jedoch, dass die Werbung "zurückhaltend erfolgen" muss, was angesichts der Grösse und der Beleuchtung der geplanten Beschriftung nicht mehr der Fall sei. In seinem Entwurf für ein neues schweizerisches Anwaltsgesetz (PDF) hat der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) nun aber gerade auf diese Bestimmung zur Anwaltswerbung verzichtet: Auch Literatur und Rechtsprechung gehen davon aus, dass der bisherige Vorbehalt der "Objektivität" in Art. 12 lit. d BGFA auf die - bereits bestehenden! - Grundsätze des UWG verweist: Unlauterkeit als Grenze. Es braucht daher keineweitere separate Bestimmung mit unklarem Inhalt.
Was in den USA so diesbezüglich abgeht, parodiert man bereits in einschlägigen TV-Serien (z.B. Breaking Bad): http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=pPd67CEL54E