Kaufrecht / Werkvertragsrecht: Ab 1.1.2013 verlängerte Gewährleistungsdauer / by Simon Schaltegger

Bisher haftet der Verkäufer dem Käufer nur während eines Jahres für Mängel an der gekauften (beweglichen) Sache. Die Verlängerung der Frist auf zwei Jahre entschärft das Problem, wenn Mängel erst auftauchen, wenn die 1-jährige Gewährleistung bereits abgelaufen war. Die 2-Jahres-Frist ist für Neu-Waren mit Vertrag nicht verkürzbar (für Occasions-Waren bis auf mindestens ein Jahr verkürzbar). Die bisherige Pflicht des Käufers, die Kaufsache unmittelbar nach Kauf auf Mängel zu prüfen und Mängel dem Verkäufer zu melden, verbleibt.

Die Revision bringt neu auch eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Ware, welche in eine unbewegliche Sache (Grundstück, Immobilie) eingebaut wird. Folgendes Problem ist damit weitgehend behoben: Bisher übernimmt der Verkäufer der Immobilie die Gewährleistung gegenüber dem Käufer für fünf Jahre, kann aber seinerseits nur während einem Jahr Rückgriff auf seinen Lieferanten nehmen.

 

Damit ist auch die entsprechende Bestim-mung zur Gewährleistung im Werkvertrag angepasst worden: Art. 371 OR2 lässt neu  die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes (Art. 371 Abs. 1 Satz revOR; bisher: 1 Jahr). Verursachen Mängel eines beweglichen Wer-kes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes, beträgt die Verjährungsfrist fünfJahre (Art. 371 Abs. 1 Satz revOR; bisher: 1 Jahr)!