Zeuge

Baurekursgericht Entscheid vom 21. Oktober 2015: Entlassung aus dem Inventar und Selbstbindung by Simon Schaltegger

Das Baurekursgericht wägt nicht mehr ab, ob ein „Wichtiger Zeuge“ überhaupt“ in Frage steht… Es schreitet sofort zu Erwägungen bereits der Verhältnismässigkeits-Frage - und dann nahtlos zur Selbsbindung des Gemeinwesens (gegenläufige öffentliche Interessen): Es führt aus, es habe schon breit dargelegt, weshalb das Objekt ein „hochwertiges Denkmalschutzobjekt“ sei…  (dieser Begriff ist nicht deckungsgleich mit demjenigen des „wichtigen Zeugen“ nach § 203 PBG) .

Das Baurekursgericht beurteilt schliesslich lediglich die angefochtene Entlassung als vor dem Hintergrund der Interessenlage (auch auf der Zeitschiene der sich erst artikulierenden öffentlichen gegenläufigen Interessen (Platzgestaltung ohne Objekt; Entwicklung des Projekts)) als rechtswidrig. Unterschutzstellung nicht notwendig da Selbstbindung vorhanden sei.

Quelle: BRGE Nr. 0/; TGUTH vom - entscheidauszug_aus_brge_iii_nr._0167-2015_vom_21._oktober_2015.pdf