Die beschwerdeführenden Grundeigentümer in der Stadt Zürich setzten sich für die Schutzwürdigkeit eines benachbarten Baumeisterhauses (Fluntern) der frühesten Phase ein, dessen Abbruch für ein neues Einfamilienhaus vorgesehen war.
Sowohl Baurekursgericht als auch Verwaltungsgericht gingen nicht einmal auf die ausführlichen Darlegungen der Beschwerdeführenden ein, mit welchen sie gestützt auf ein von ihnen eingeholtes Gutachten die Inventar-Aufnahme-Pflicht resp. sogar die Schutzwürdigkeit des Objekts substantiiert hatten.
Das Bundesgericht beurteilte dies am 17. Juli 2018 mit einem trockenen, klaren Entscheid in selten deutlichem Ton:
"Wenn (die Vorinstanz) trotz der ausführlichen, sich auf die Fachmeinung eines von den Beschwerdeführern als Berater beigezogenen Sachverständigen stützenden Darlegungen in der Beschwerde zum Schluss kommt, die Beschwerdeführer hätten nicht aufgezeigt, worin der Situations- und/oder Eigenwert der stritti en Lie enschaft bestehen solle, so ist dies nicht haltbar.
Es verletzt mithin das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV zu folgern, mit ihren Ausführungen hätten die Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte für eine mögliche Schutzwürdigkeit des Gebäudes dargelegt.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Schutzwürdigkeit des Gebäudes an der Hochstrasse 3 wird nach dem Gesagten (mittels eines Sachverständigengutachtens) näher abzuklären sein."
Dem muss nichts mehr inzugefügt werden...