Das Baurekursgericht wägt nicht mehr ab, ob ein „Wichtiger Zeuge“ überhaupt“ in Frage steht… Es schreitet sofort zu Erwägungen bereits der Verhältnismässigkeits-Frage - und dann nahtlos zur Selbsbindung des Gemeinwesens (gegenläufige öffentliche Interessen): Es führt aus, es habe schon breit dargelegt, weshalb das Objekt ein „hochwertiges Denkmalschutzobjekt“ sei… (dieser Begriff ist nicht deckungsgleich mit demjenigen des „wichtigen Zeugen“ nach § 203 PBG) .
Das Baurekursgericht beurteilt schliesslich lediglich die angefochtene Entlassung als vor dem Hintergrund der Interessenlage (auch auf der Zeitschiene der sich erst artikulierenden öffentlichen gegenläufigen Interessen (Platzgestaltung ohne Objekt; Entwicklung des Projekts)) als rechtswidrig. Unterschutzstellung nicht notwendig da Selbstbindung vorhanden sei.
Quelle: BRGE Nr. 0/; TGUTH vom - entscheidauszug_aus_brge_iii_nr._0167-2015_vom_21._oktober_2015.pdf