Es steht den Gemeinden frei, die Erstellung von Kreuzdächern und Kreuzfirsten in der BZO an Voraussetzungen zu knüpfen, um dergestalt Dachlandschaften, die als allzu «opulent» empfunden werden könnten, entgegenzuwirken (§ 49 Abs. 2 lit. d PBG ).
Eigentliche Traufen entstehen bei Kreuzdächern bzw. Kreuzfirsten eben nicht; sondern (nur) eigentliche «Traufpunkte» an den Gebäudeecken:
Die Gebäudehöhe ist bei Kreuzfirsten nicht bis zu den Firsten zu messen, sondern an diesen Traufpunkten. Dass mit Kreuzdächern maximal grosse Fassadenflächen mit einem entsprechenden Maximum an Fensterflächen erzielt werden können, indem die Gebäudehöhe nur noch an vier Punkten eingehalten werden muss, führt unter dem Aspekt der Baubegrenzungsnormen nicht zur Unzulässigkeit dieser Dachform.