Die mit der Teilrevision noch wesentlich verkomplizierten und ausufernden Regelungen der neuen BZO der Stadt Zürich sind von der Baudirektion des Kantons Zürich mehrheitlich genehmigt worden (die Rechtsmittelfrist gegen die neuen Festsetzungen läuft bis mind. 30. Sepember 2017).
Die Baudirektion verweigert ihre Zustimmung nur zu folgenden 2 Artikeln der revidierten BZO Stadt Zürich:
- Art. 13 Abs. 4 BauO
Der neu mögliche Ausbau von bestehenden 2.Dachgeschossen in am 1.1.1999 bestehenden Gebäuden ist nicht genehmigt worden: Diese Bestimmung rutschte ohnehin erst zwischen ergänzter Auflage 2014 und Festsetzung durch den Gemeinderat Zürich 2016 in die BZO hinein…
- Art. 16 Abs. 3 der Bau- und Zonenordnung.
Die neu noch differenziertere Beschränkung der Zulassung von sexgewerblicher Nutzung in Wohnzonen wurde selbst der Baudirektion offenbar zu kompliziert oder wegen tw. unnzureichenden gesetzllicher Grundlagen vorerst nicht genehmigt.
Weitere ineffiziente Regelungen und den Wohnschutz vernachlässigende Festsetzungen sind aber nicht moniert worden.