Gestaltungsplanung Hochschulquartier: Schattenwurf / by Simon Schaltegger

Die staatsrechtlich - demokratische Überlegung:

Das Projekt hat eindeutig überregionale kantonale, ja allenfalls sogar darüber hinausgehende Bedeutung. Eine kantonale Legitimierung muss(te) erfolgen – und ist mit dem Beschluss der Legislative des Kantons betr. Richtplanung gesetzeskonform. Die weitere Abfolge für den Erlass des Gestaltungsplanes ist - demokratisch legitimiert und in § 84 Abs. 2 PBG festgesetzt - ebenso geltendes Recht.

Ob eine GLP-initiierte, dergestalt "Projekt-bezogen" angezogene Gesetzesänderung - rechtzeitig - Erfolg haben wird , ist fraglich - zumindest offen.  

Der Rest wäre Planungs und (öffentlichrechtliches und privates) Baurecht und der Gang durch die Rechtsmittelverfahren - wie es die Hauseigentümer neben dem Fussball-Stadion (allerdings mit privater Bauherrschaft und Zeitplan)  vorgemacht haben - heute sind dies die Hauseigentümer am Zürichberg ...

1. Öffentliches Recht:

Schattenwurf nach § 284 PBG: Das Bundesgericht hatte seinerzeit  für die benachbarten Hauseigentümer des damaligen Fussballstadion–Projekts schon einmal die planungsrechtliche Organisation eines Vergleichsprojekts (Schattenwurf!) im Tahmen einer Sondernutzungsplanung (Gestaltungsplan) prüfen müssen: es dürfte anzunehmen sein, dass sich der Kanton als Gestaltungsplanverfasser mit seinen Ressourcen hierbei - heute - keine Blösse gibt gegenüber Nachbar-Hauseigentümer am Zürichberg («AG Besorgte Bürger»)

2. Privatrecht

Und die nachbarlichen Abwehrrechte von Art. 684 ZGB?

Wenn die Sondernutzungsplanung Hochschulquartier resp. eine gestützt darauf ergangene Baubewilligung (z.B. in öffentlichrechtlichen Rechtsmittelverfahren) sich als planungsrechtliche Sonderordnung / Verfügung erweist, welche im Rahmen eines den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts (RPG CH, PBG ZH) entsprechenden Verfahrens und mit ebensolchem Inhalt erlassen worden ist, wäre - ja müsste - eine übermässige Einwirkung i.S. von Art. 684 ZGB zu verneinen sein:

Die Chancen - vgl. Fluntermer August 2017 -, schliesslich vor Bundesgericht erfolgreich eine Vereitelung von diesbezüglichem Bundesrecht (Nachbarschutz Art. 684 ZGB) geltend zu machen, wären - eher schlecht.