Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 13.12.2019 fusst auf einem zweiten - selbständigen - Entscheidungsgrund: Das Gericht leitet diesen auch aus einer von ihm von den RPG-Grundsätzen (…) gefolgerten “besonderen Bedeutung” des Zürichsees her, welche für die temporäre Seilbahn zusätzliche eine “strikte Bedarfsprüfung” - erfordere; den Richtplaneintrag unterstellte das Baurekursgericht damit den Anforderungen nach Art. 24 RPG…
Abgesehen von Fragen auch bezügich dieser Herleitung:
Der Entscheid bedeutete, dass für sämtliche Verkehrsanlagen, ob provisorisch oder definitiv, ob von regionaler oder kantonaler Bedeutung, zunächst ein vom Kantonsrat als Legislative abgesegneter Eintrag im kantonalen Verkehrsplan vorhanden sein muss:
Jede entsprechende, von § 24 PBG dort ebenso aufgelistete Anlage - also auch “für den Güterumschlag”, sowie für jedes andere “öffentliche Transportmittel” (auch Skilifte) und dergleichen, bedarf damit vorab einer “demokratischen Legitimierung” in Form eines Eintrages im kantonalen Richtplan: Und dies kann nur über einen Kantonrats-Beschluss realisiert werden.
Die Konsequenzen aus diesem Entscheid sind noch nicht absehbar; jedenfalls werden die Kompetenzen der exekutiven Planungsträger - nicht nur den kantonalen, sondern auch den den kommunalen - für entsprechende Sachgeschäfte als sehr weitgehend eingeschränkt beurteilt.
Der Entscheid der 1. Abteilung des Baurekursgerichts vom 13.Dezember 2019 ist noch nicht rechtskräftig.