ISOS-Qualifizierungen müssen bei Zonierung materiell beachtet werden (Verwaltungsgericht Zürich VB.2018.00540): Der Gemeinderat Zürich gelangt hiergegen an das Bundesgeticht / by Simon Schaltegger

Das Verwaltungsgericht hat in einem aktuellen Entscheid vom 9.1.2020 die Beschwerde von Grundeigentümern gutgeheissen:

 Sie hatten die Festsetzung einer Wohnzone W4 statt W3 für ihr Grundstück und für diejenigen der Nachbarschaft angefochten mit der Rüge, gemäss der zu berücksichtigenden ISOS-Festlegung für das Geviert («STRUKTUR» mit Erhaltungsziel A: SUBSTANZ) hätte die Stadt Zürich die Festsetzung einer Kernzone materiell erwägen und dabei die Inhalte der Grundlagen des ISOS berücksichtigen müssen. Nachdem das Baurekursgericht den  Rekurs abgewiesen hatte, führten sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Stadt, vertreten durch  den Stadtrat, versuchte vergeblich und mit untauglichen Mitteln darzulegen, die Stadt habe die konkrete ISOS-Festlegung dort beachtet. Im Ergebnis erwies sich die Festlegung auch als Verstoss gegen die Anweisung im kantonalen Richtplan…

 Zudem:

Das Verwaltungsgericht widerlegt auch die zusätzliche Argumentation des Stadtrats, das “Inventar und die Unterschutzstellungen würden die ISOS-Festlegung schon hinreichend berücksichtigen”; - das Gericht bestätigte auch diesbezüglich die Beschwerdeführenden:  Primär sind jedenfalls (auch) planungsrechtliche Festlegungen materiell zu erwägen, was die Stadt Zürich aber unterlassen hat. 

Die Beschwerde wurde gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichtes und die konkrete Zonierung aufgehoben: Die Stadt Zürich muss nun die Zonierung des betroffenen Bereich mit der konkreten ISOS Baugruppe erst einmal bundesrechtskonform nachholen.

Die Stadt Zürich kann den Entscheid nur noch eingeschränkt an das Bundesgericht weiterziehen.

Pikant:  Der Stadtrat hat bereits begonnen, in dieser schützenswerten ISOS-Baugruppe mittels der Inventar-Entlassungs-Sense verchiedene Schutzobjekte dort zu eliminieren…

Artikel in der NZZ:

Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig / wird beim Bundesgercht angefochten: Er ist aber im Internet bereits aufgeschaltet (VB.2018.00540 vom 9. Januar 2020)