Das Baurekursgericht I (BRGE I 52+53/2018 vom 18.5.2018) schützte kürzlich eine von der Stadt Zürich festgesetzte vollständige Befreigung von der 90%-WAP-Verpflichtung bei einer mit einem Mehrfamilienhaus überbauten Wohnliegenschaft: Die Befreiung erfolgte ausserhalb des Hochschulgebietes zu Gunsten einer schweizweit ausgerichteten Privat-Mittelschule im Hottinger 90%-WAP-Geviertsbereich. Die Bevorzugung dieser privaten Institution, die zusätzlich noch im Graubereich der Esoterik obligatorischen Privatschul-Unterricht betreibt, ist bemerkenswert inkonsistent: Durch direkten Lobby-Einfluss - ausserhalb der RPG-Äusserungsmöglichkeit - direkt in die Verwaltung hinein erwirkte die Grundeigentümerin dort ihre Befreiung vom Pflichtwohnanteil in der Zonenplanvorlage: Der Gemeinderat stimmte dem mit Zufallssmehr zu (Stichentscheid Präsident): Eine brisante Verletzung von Wohnschutzinteressen zu Gnsten einer sogar überkantonal ausgerichteten Privatschulnutzung:
Denn gerade daneben, aber dort innerhalb des Gebiets der Hochschulplanung, erfolgte bereits eine kantonal-richtplanerische Priorisierung von Aus-/Bildungs-Interessen; - um eben die umfangreiche Intensivierung von Bildungs-Nutzungen - teils auf Kosten grosser vorbestehenden Wohnanteilverpflichtungen und -potenziale - zu ermöglichen. Ausserhalb dieses Hochschulgebiets sollte dafür - so der implizierte kantonalrichtplanerische Ansatz - dem Wohnschutz wieder vermehrt Rechnung getragen werden (darunter Rückführung mehrerer durch Hochschulzwecke zweckentfremdeter Wohnliegenschaften etc.).
Zudem: Überkantonal ausgerichtete Privatschul-Zentren zu planen mittels Briefmarkenartigen-Wohnanteils-Befreiungen spottet fraglos jeder RPG-konformen Nutzungsplanung.
Das Baurekursgericht aber ignorierte die planungsrechtliche Ausgangs- und die konkrete WAP-Interessenlage: Und das Verwaltungsgericht verlor sich in allgemeinen Ermessens-Schutzüberlegungen: Das Bundesgericht ist heute daran, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen.
Dasselbe Baurekursgericht I entschied damals merkwürdigerweise 1 Monat vor dem oben aufgeführten Entscheid gerade umgekehrt: Die Wohnschutzinteressen bestätigend verwarf es die festgesetzte Befreiung vom WAP und bewertete den Wohnschutz auch in jener Kernzone höher (Altstadt Bereich Trittligasse, Frankengasse, Schlossergasse, Neustadtgasse und Winkelwiese): Und dies in einem Gebiet, das nicht einmal - wie Hottingen - vormals eine Wohnzone war, und auch keine besondere raumplanerische Konstellation wie hier in Hotztingen (Richtplan) aufwies (Entscheid BRGE I vom 18.Mai 2018: Rechtskräftig).
Jedenfalls:
Die Stadt Zürich verteidigte ihre Wohnschutz-Vernichtung für eine solche überkantonal ausgerichtete Privatschul-Nutzung im Hottinger Platte-Quartier am Verwaltungsgericht als ihr Planungs-Ermessen; es ist zu hoffen, dass das Bundesgericht diese vor dem grundsätzlichen Konzept des RPG auch planungsrechtlich nicht haltbare “Begünstigung” wieder ins nutzungsplanungsrechtliche Lot rückt
Bestätigung der Reduktion Wohnanteil in K Platte 90 --> 0%: Entscheid BRGE I Nrn.47-49.2018 und BRGE I Nrn. 52-53.2018 gegen die Teilrevision der BZO; rechtshängig am Bundesgericht.
Aufhebung der Reduktion des Wonanteils in K Altstadt 90 --> 50%: Entscheid Baurekursgericht I vom 18.5.2018 Dieser Entscheid ist rechtskräftig.