Baurekursgericht ignoriert öffentliches Interesse der Wohnnutzungs-Rückführung ausserhalb des Perimeters Hochschulplanung: / by Simon Schaltegger

In einem neuen Entscheid vom 18. Mai 2018 (Zonenplanrekurs: Herabsetzung WAP eines grossen Wohnhauses auf 0% für eine Privatschule) BRGE I 0052+53/2018) von 32 Seiten Stärke erwägt das Gericht auf nur 6,5 Seiten zentral: 

"Im vorliegenden Fall geht es darum, auf dem Grundstück Kat.-Nr. FL92 eine bauliche Erweiterung der seit langem ortsansässigen Rudolf Steiner Schule Zürich zu ermöglichen. Die Senkung des Wohnanteils ist dazu eine erforderliche und geeignete Massnahme." Punkt. Die Rudolf Steiner Schule Zürich sei denn auch schon seit den 1920erJahren an der Plattenstrasse ansässig, und es handle sich um eine etablierte Institution...

Das Gericht setzt sich nicht mit den Aspekten der konkreten öffentlichen Interessen auseinander: Es wägt diese geltend gemachten weiteren Interessen (rückwärtige Bebauung = Kernzonenfremd, Verkehrslage, sinkende Schülerzahlen Private Mittelschule Steiner etc.) nicht nur nicht ab, sondern es geht - wie aus ihrem zentralen Satz oben hervorgeht - offenkundig von der zentralen Prämisse der Interessenlage der Privat-Mittelschule aus: Und lehnt sich mit seiner Gewichtung des konkreten öffentlichen Interesses an der "anthroposofischen" Privatschule weit aus dem Fenster.

Es befasst es sich auch nicht mit der planungsrechtlichen besonders heiklen Lage des vom WAP zu brefeienden, und heute wohngenutzten (!) Grundstücks im "Wohnrückführungs-Perimterer" ausserhalb des Gestaltungsplan-Gebietes Hochschulen: Richtplanerisch übergeordnet (Richtplan: neu etablierte hier konkrete verönderte Interessenlage) sind hier die Interessen nicht nur am Schutz, sondern sogar an der Wohnnutzungs-Rückführung aber neu als vorrangig deklariert worden - und haben gerade Bildungsinteressen (Hochschulplanung) hinter sie zurückzutreten: Eine weitere Unterlassung des Baurekursgerichts, die schwer wiegt.

Ganz zu schweigen vom Vorziehen eines solchen Entscheides von grosser Tragweite für das bis heute auch tatsächlich noch intakte, hochqualitative Wohnquatier - und vor der GRats-Entscheidung über die - ja gerade hier sogar notwendigen WAP-Rückführungsentscheidungen der Wohnrückführungs-Vorlage!

Es wäre nicht erstaunlich, wenn der äusserst knapp begründete Entscheid an die nächste Instanz weitergezogen wird (BRGE I 0052+53/2018; nicht publiziert).