Keine ausgeweitete Lärm-Veranwortlichkeit von Nachtlokalen / by Simon Schaltegger

Nur der unter dem Begriff Kundenverkehr denkbare Lärm, welcher einem Nachtlokal konkret zugerechnet werden kann – nämlich diejenigen Besuchergeräusche im unmittelbaren Umfeld vor dem Ein- und Ausgang des Lokals und im direkten Umbereich – ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Anlage als von dieser erzeugt zu betrachten. Entscheid BRGE I Nr. 0056/2016 vom 1. April 2016