Das Fehlen einer (laut einem Verwaltungsgerichtsentscheid bestehenden) seitlichen Abstandspflicht von Balkonen ergibt sich aus Gesetz und Verordnung klar (BRGE II Nr.0070/2016).
Das Fehlen einer (laut einem Verwaltungsgerichtsentscheid bestehenden) seitlichen Abstandspflicht von Balkonen ergibt sich aus Gesetz und Verordnung klar (BRGE II Nr.0070/2016).