Das Verwaltungsgericht konzediert dem Fällen bzw. dem (diesem gleichkommenden) Rückschnitt eines Baumes die planungsrechtliche Bedeutung einer "baulichen Massnahme" im Sinne von § 234 PBG.
Das Gericht bezeichnet diese Massnahmen, welche fraglos keine "baulichen" im eigentlichen Sinne darstellen, dennoch als solche "im weiteren Sinn", um diese dem Anwendungsbereich von § 234 PBG unterstellen zu können.
Eine fragwürdig ausdehnende Interpretation der gesetzlichen Grundlage als Anforderung jegliches beschränkenden Verwaltungsaktes.
Dabei hilft nichts, dass das Gericht temperierend anfügt, "die negative Vorwirkung sei auf das für den Schutz der künftigen Planfestsetzung erforderliche Mass zu begrenzen": Tatsache ist , dass damit die Vorwirkung von neu vorgesehenen Baumerhaltungspflichten, als "Grün-Erhaltung politisch hoch im Kurs, auf tönernden Grundlagen beruht:
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich: VB.2015.00762