Behördliche Handlungen, die nicht in einer bestimmten Rechtsform (Verfügung, Vertrag, Plan oder Erlass) ergehen, sind sogenannte Realakte. Zur Öffnung des Rechtsweges ist von der Behörde, welche für die Handlung zuständig ist, eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung nach § 10c Abs. 2 VRG zu verlangen (BRGE I Nr. 0185/2014 vom 19. Dezember 2014): BRGE Nr. 0/; NE vom - entscheidauszug_aus_brge_i_nr._0185-2014_vom_19._dezember_2014.pdf