"Unechte" Verwirkungsfrist nach § 213 Abs. 3 PBG: Das Baurekursgericht reiht sich ein ...... / by Simon Schaltegger

Gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes und gegen den Willen des autonom zur Legiferierung zuständigen kantonalen (!) Gesetzgebers (zumindest in Bezug auf das kantonalzürcherische Verbandsbeschwerderecht), und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit ... verwässert nun auch das Baurekursgericht die Verwirkungsfrist des § 213 Abs. 3 PBG: Aus Gründen des "Rechtsschutzes Dritter" (vor allem aufgrund des Verbandsbeschwerderechts)  müsse eine solche "durch Verwirkung bewirkte Verunmöglichung einer Unterschutzstellung" anfechtbar sein...

"Rechtsschutz Dritter":

Nur weil man dem Inventar - ebenfalls gegen den klaren gesetzgeberischen Willen und Wortlaut des Gesetzes - nun damit neu eine Grundeigentümer-relevante "Wirkung" konstruiert : Erst noch zu Gunsten von Nachbareigentümer gegen den betroffenen Grundeigentümer ...

"Rechtsschutz Zürcher Heimatschutz":

Eine (rechts-)politisch begründete Konstruktion eines "Entscheides der Nichtunterschutzstellung" (= eine Konstruktion des Verwaltunggerichts; Entscheid BRGE IV Nr. 0103/2015 vom 9. Juli 2015).

Schlussfolgerung: Künftig - bei dieser Sicht - muss der Staat auch bei sämtlichen Objekten (z.B. von widerrechtlich erstellten Gebäude-/teilen), bei welchen infolge Zeitablaufs eine Beseitigungsbefugnis der Behörden per se verwirkt ist, noch - für eine Gewährleistung eines "Rechtschutzes" der Nachbarn (!) und der kantonalen Verbände (z.B. bei inventarisierten widerrechtlich erweiterten Objekten...) - diese Verwirkung publizieren...