"Solange kein klares Überangebot geschaffen wird, darf ohne vorherige Bedarfsabklärung vom Quartierversorgungscharakter eines Betriebes i.S.v. Art. 6 Abs. 4 BZO ZH ausgegangen werden. achbarn haben auch in einer ruhigen Wohnzone den Lärm von maximal 20 im Freien spielenden Kindern zu dulden" (Entscheid BRGE I Nrn. 0169-0170/2014 vom 21. November 2014; Beschwerde pendent).