Das Bundesgericht hat am 7.12.2015 in einem Fall der berechtigten Entlassung eines - eben nur! - potentiellen Schutzobjektes in der Stadt Zürich aus dem Inventar erneut klargestellt: Das Verbandsbeschwerderecht gemäss § 338a Abs. 2 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG), dessen sich der ZVH sehr intensiv bedient (Aufwand gemäss GB 2014 für Rekurskosten allein im Jahre 2014: CHF 222'000.00!), gilt nur für die kantonale Ebene, nicht aber vor Bundesgericht.
Es hat zudem die häufig vom ZVH angerufene "prozessuale Hintertür" definitiv und erneut klar geschlossen: Dieser macht jeweils auch in hoffnungslosen Fällen geltend, ein Entscheid der Vorinstanz sei "mangelhaft begründet" worden: Formell Rügen (auch im Mantel des Rechtsgehörs), deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache selbst nicht getrennt werden können, wie namentlich die Rüge, die Begründung des Entscheides sei "unvollständig", "zu wenig differenziert" oder "materiell unzutreffend" setzen aber nach ständiger Rechtsprechung die Legitimation in der Sache voraus. Deren Beurteilung kann nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden. Damit und erst recht ist dem ZVH auch die - ebenso regelmässig erhobene - materielle Rüge der Verletzung des Willkürverbots vor Bundesgericht verwehrt.
Bundesgericht vom 7.12.2015: 1C_475/2015 (07.12.2015)