Das Verwaltungsgericht vollzieht eine überfällige Praxisänderung:
1. Wegabstand hat Vorrang vor Grenzabstand:
Der Wegabstand nach § 265 Abs. 1 PBG hat Vorrang vor den üblicherweise einzuhaltenden Grenzabständen zu Nachbargrundstücken und tritt generell an deren Stelle.
2. Kritik an bisheriger Praxis:
Die bisherige Praxis, über eine öffentliche Wegparzelle von bis zu 3 m Breite hinaus einen Grenzabstand einzuhalten, wurde in der Literatur mehrfach und begründet kritisiert und überzeugte aus verschiedenen Gründen nicht mehr.
3. Kein zusätzlicher Gebäudeabstand erforderlich:
Der Wegabstand von 3,5 m, den das Bauvorhaben gegenüber dem öffentlichen Flurweg einhalten muss, gilt als eine Baubegrenzungslinie, die die Verkehrsbaulinie ersetzt. Daher ist kein zusätzlicher Gebäudeabstand zu messen.
Fazit:
Bauprojekte können auch bei öffentlichen Wegen mit einer Breite von weniger als 3.5 m unter Einhaltung einzig des Wegabstandes von 3,5 m nach § 265 Abs. 1 PBG, ohne Beachtung eines zusätzlichen Grenzabstandes zu hinterliegenden Anstossparzelle/Weggrenze einhalten zu müssen.