Das Verwaltungsgericht hatte eine Festsetzung der BZO Stadt Zürich (Gemeinderat) aufgehoben, mit welcher der Stadtrat (mit seinem BZO-Antrag) einer speziellen Privatschule ein nutzungsplanerisches Geschenk präsentieren wollte:
Ein zusätzlicher Baubereich in der 2. Bautiefe, direkt neben einem denkmalschgeschützten Baumeisterhaus - bar jeglicher Rücksichtnahme auf die Baumeisterhaus-Überbauungsstruktur; die wortreiche Kernzoneregelung “Platte” in der BZO wurde geradezu desavouiert. Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Entscheid vom 29. Juli 2021 Rügen diese Festsetzung für ein zusätzliches Schulgebäude dieser Privatschule, welche nicht einmal vollständig dem Zürcher Schulkonzept entspricht, in der Kernzone Hottingen aufgehoben.
Die vom Stadtrat damals auf Betreiben der Privatschule neu eingebrachte und vom Gemeinderat bei der BZO-Revision knapp beschlossene Nutzungsplanungs-Festlegung ist mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 10.3.2022 desavouiert: Der Gemeinderat muss neu über die Bücher und eine - diesmal rechtskonforme - Interessenabwägung vornehmen:
Vor den Planungsgrundsätzen des RPG ist tatsächlich schwer vorstellbar, dass hier in der Kernzone Platte - vor deren Regelung in der BZO, den ISOS-Grundsätzen, den konkreten Denkmalschutzinteressen und dem hohen Interesse hier am Schutz der bestehenden Wohnnutzungen - diese spezielle Privatschule (trotz ihrer überaus aktiven Lobby in die Stadtverwaltung hinein) sich dergestalt auf Kosten des Geviertes noch weiter kubisch ausbreiten kann und darf.
VB.2020.00720 29. Juli 2021, Bundesgericht v. 10.3.2022, bestätigt