Bereits die Stadtrats-Verfügung (nicht erst der erwirkte Beschluss) hätte angefochten werden sollen:
Das Rechtsmittel! wurde verspätet genutzt…
Nicht nur dies:
Das Baurekursgericht begründet - aufgrund der Praxis nachvollziehbar -, dass gar kein baubewilligungspflichtiger Sachverhalt vorliegt. Es war zur Behandlung des Rekurses daher schlicht nicht zuständig:
Der Stadtratsbeschluss nannte richtig als Rechtsmittelinstanz die Volkswirtschaftsdirektion (Gastgewerberecht) und das Statthalteramt des Bezirks Zürich…
Was sich (und den Quartieren) die Rekurrenten (anwaltlich vertreten…) von einer sogar noch erfolgten Anfechtung dieses Entscheides an das Verwaltungsgericht versprechen, bleibt im Dunkeln …