“Während das Rechtsgleichheitsgebot bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung hat, …, ist dies bei Art. 5 RPG nicht der Fall. Dem Rechtsgleichheitsgebot kommt bei der Umsetzung dieser Bestimmung ein eigenständiger, … Gehalt zu. Der Mehrwertausgleich als raumplanungsrechtliches Instrument stützt sich sogar direkt auf Gleichheitsüberlegungen, indem er für eine gewisse Symmetrie bei der Behandlung erheblicher planerischer Vor- und Nachteile sorgt (BGE 143 II 568 E. 4.4 S. 572; 142 I 177 E. 4.3.1 S. 186), …
Vgl. auch Bundesgericht in 1C_245/2019 v. 19.11.2020, Z. 4.6 Abs. 1:
“Während das Rechtsgleichheitsgebot bei Planungsmassnahmen nur eine abgeschwächte Bedeutung hat und es genügt, dass sich diese auf sachliche, vertretbare Gründe stützen können und dementsprechend nicht willkürlich sind (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7.2 S. 170 mit Hinweisen), ist dies bei Art. 5 RPG nicht der Fall. Dem Rechtsgleichheitsgebot kommt bei der Umsetzung dieser Bestimmung ein eigenständiger, über das Willkürverbot hinausreichender Gehalt zu. Der Mehrwertausgleich als raumplanungsrechtliches Instrument stützt sich sogar direkt auf Gleichheitsüberlegungen, indem er für eine gewisse Symmetrie bei der Behandlung erheblicher planerischer Vor- und Nachteile sorgt (BGE 143 II 568 E. 4.4 S. 572; 142 I 177 E. 4.3.1 S. 186; je mit Hinweisen).
Die Mehrwertabgabe ist daher eine Kausalabgabe von besonderer Form, da sie eben nicht einer entsprechenden Gegenleistung gegenübersteht, sondern (lediglich) im Rahmen eines Gerechtigkeitsausgleichs geschuldet wird.
Das Bundesgericht ist hinsichtlich diesem Aspekt sehr deutlich …; - Schafft dies eine künftige - vice versa folgerichtige…? - Praxisänderung hinsichtlich eines Minderwertausgleichs resp. einer Verschiiebung der Grenzsetzung für einen entschädigungspflichtigen Eigentumseingriff? Oder sind - vice versa - Eingriffe unterhalb einer “materiellen Enteignung“ eben - vor diesem Hintergrund - damit nicht doch entschädigungspflichtig? Art. 5 Abs. 2 RPG stünde einer teilweisen Abgeltung von planungsrechtlich verursachten Minderwerten unterhalb einer materiellen Enteignung jedenfalls nicht entgegen: Er schreibt nur vor, dass Minderwerte ab der Grenze materieller Enteignung “voll” entschädigt werden müssen …
Man darf weiterhin gespannt sein, wie sich die künftige Legiferierung unter Art. 5 RPG auf der Mehrwertabschöpfungsseite auf eine - wie das Bundesgericht ausdrücklich e contrario zubilligt - in gewissem Masse “symmetrisch” dazu zu verhaltende Minderwerts-Entschädigungsfrage auswirkt.
Vgl. dazu BGE 1C_245/2019 vom 19. November 2020
(Zweite erfolgreiche, direkte Autonomiebeschwerde der Gemeinde Münchensten gegen Kt. BL)