Das Baurekursgericht hebt eine Baubewilligung für 16 Autoabstellplätze im Freien aus Gründen des Lärmschutzes auf.
Speziell an diesem Entscheid ist nicht nur der Umstand, dass diese Abstellplätze zusätzlich zu und neben einer neuen baulichen Überdeckung eines Umschlagplatzes mit einer Halle bewilligt wurden; bei dieser neuen Einhausung (Halle) handelte es sich um eine Lärmschutzmassnahme, welche ergriffen wurde, um die - heute durch den Gesamtbetrieb deutlich überschrittenen Planungswerte künftig einzuhalten.
Das Baurekursgericht verweigerte der auch für die Abstellplätze erteilten Baubewilligung trotz Einhaltung der Planungswerte durch den neuen veränderten Betrieb den Schutz gegenüber den Nachbarrekurrenten:
«Die Schaffung einer neuen Lärmquelle, nämlich die Erstellung von 16 Abstellplätzen direkt an der Grenze zum Grundstück der Rekurrierenden, ist daher klar unzulässig…»; «Das Interesse der Nachbarschaft auf Ruhe und Erholung überwiegt hier klar das Interesse der privaten Rekursgegnerin an weiteren Abstellplätzen, zumal es sich nicht um Pflichtabstellplätze handelt und die private Rekursgegnerin auch sonst nicht dargetan hat, inwiefern sie zwingend auf diese angewie-sen sei.»
Das Gericht stellte fest, die 16 Abstellplätze seien mithin nicht bewilligungsfähig, selbst wenn dadurch die Planungswerte eingehalten würden.
Kommentar: Ohne eine projektbezogene Auseinandersetzung mit dem Prinzip des - und mit der Praxis zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips in Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV erscheint mir dies etwas gar grobschlächtig zu sein: Das Vorsorgeprinzip steht hier wohl als einzige Rechtsgrundlage für das Verbot dieser 16 geplanten Parkplätzen zur Verfügung – und zur Begründung so nur auf die allgemeine Interessenlage der beiden Seiten hinzuweisen erscheint mir eine eher magere (“fehlende”) Begründung – ohne Kenntnis um die (nicht ausgeführten resp. bekannten) konkreten Interessen der Bauherrschaft gegenüber einem grundsätzlichen Ruhebedürfnis (= keine Abstellplätze) der Nachbarn..
BRGE IV Nr. 0013/2019 vom 28. Februar 2019: Entscheidauszug aus BRGE IV Nr. 0013/2019