Im Waldabstands-Bereich nach § 262 Abs.1 PBG gelten Gebäude und Gebäudeteile auch dann als „oberirdisch“ - und sind deshalb nicht erlaubt – wenn sie das gewachsene Terrain um weniger als 0,5 m überragen.
Eine Tiefgarage z.B., welche bezüglich des in die Waldabstandslinie hineinragenden Bereichs rund 25cm über dem heute vorhandenen Terrain oberirdisch in Erscheinung tritt, ist dort nicht bewilligungsfähig.