Aufgrund des Provokationsbegehrens des vom Inventareintrag betroffenen Grundeigentümers beauftragte die Gemeindebehörde die KDK mit der Begutachtung der Liegenschaft. Diese hält in ihrem Gutachten vom 6. Januar 2015 die Anforderungen für eine Unterschutzstellung des Gebäudes für erfüllt und empfahl sogar eine integrale Unterschutzstellung von Gebäude und grosser Gartenanlage mit Umschwung.
Die dennoch erfolgte Inventar-Entlassung durch die Gemeinde, aufgrund auch eines bereits durch den Grundeigentümer vorab bei der IBID eingeholten Gutachtens (Entlassung befürwortet infolge fehelnder Zeugenschaft), führte zum Rekurs durch den ZVH.
Dessen Rekurs, mit welchem der ZVH mit Vehemenz und im Einklang mit der KDK versuchte, die Inventarisierung und integrale Unterschutzstellung zu rechtfertigen, wurde abgewiesen.
Der Entscheid BRGE II Nr. 0084/2016 vom 3. Mai 2016 ist rechtskräftig.