Ausschluss des Elementarschadens und damit der Leistungspflicht der Gebäudeversicherung bei einem durch starke Windeinwirkung beschädigten Pultdach wegen konstruktiver Mängel dieses Daches.
Ablehnung der Kostenübernahme durch die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht weist den dagegen erhobenen Rekurs der Hauseigentümer ab.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.