BZO Stadt Zürich: Teilrevision 2026, Auflage der Stadtverwaltung: Enttäuschend - aber voraussehbar… by Simon Schaltegger

Die seit 2000 gemessen an der Bevölkerungsentwicklung mickrige Wohnungsbautätigkeit soll weiterhin - künstlich (planungsrechtlich) - tief gehalten werden. Verweigerung statt die nun vorhandenen planungsrechtlichen Steuerungsmittel für einen überfälligen Entwicklungsschub zu nutzen: Doch das seit 2000 bis heute steuernde, politische Macht-Gemenge in der Stadt übt sich weiterhin in “Zurückhaltung”:

1. Ein strukturelles Defizit – politisch erzeugt, nicht naturgegeben

Seit rund 25 Jahren wächst die Bevölkerung der Stadt Zürich stark – um über 80 000 Personen seit 2000. Der Wohnungsbestand hingegen wächst nur um rund 2 000–2 500 Wohnungen pro Jahr, und davon ist etwa die Hälfte Ersatzneubau. Netto entstehen also oft weniger als 1 500 zusätzliche Wohnungen pro Jahr.
Diese Diskrepanz ist kein Zufall, sondern das Ergebnis einer bewusst restriktiven Nutzungsplanungspolitik.

 2. Zonierungspolitik als Instrument der Bestandserhaltung

 Die Stadt hat ihre Nutzungsplanung seit 2000 so ausgestaltet, dass sie primär den Bestand konserviert.
Die entscheidenden Punkte:

  • Ausnützungsreserven wurden systematisch tief gehalten.

  • Zonenrevisionen wurden politisch so gestaltet, dass sie kaum zusätzliche Dichte ermöglichten.

  • Jede planungsrechtliche Öffnung wurde mit politischen Auflagen verknüpft, die die private Bautätigkeit faktisch ausbremsten.

  • Die politische Mehrheit in Exekutive und Legislative verfolgte eine ideologisch motivierte Zurückhaltung gegenüber privatem Wohnungsbau.

Das Resultat: Ein künstlich erzeugtes, dauerhaftes Angebotsdefizit, das den Wohnungsmangel nicht löst, sondern politisch verwertbar hält.

 3. Der Mangel wurde zum politischen Motor – und zur Legitimation weiterer Regulierung

 Der strukturelle Mangel wurde über die Jahre selbst zum Argument, um:

  • noch mehr Regulierungen einzuführen,

  • noch höhere Anforderungen an private Bauträger zu stellen,

  • und die Zonierung weiterhin tief zu halten.

Ein klassischer politischer Rückkopplungseffekt:
Die Politik erzeugt den Mangel – und nutzt den Mangel, um ihre Politik zu rechtfertigen.

 4. Neue kantonale Instrumente würden eigentlich höhere Dichte ermöglichen

 Mit dem kantonalen Mehrwertausgleichsgesetz und dem Instrument des verpflichtenden preisgünstigen Wohnungsbaus bestehen heute rechtliche Grundlagen, die substanzielle Verdichtung ermöglichen würden.
Diese Instrumente könnten – richtig eingesetzt – eine echte Ausnützungs- und Geschosszahlsteigerung legitimieren und finanzieren.

 5. Doch der aktuelle Entwurf der Teilrevision bleibt im alten Muster gefangen

 Der vorliegende Entwurf der Stadt Zürich zeigt:

  • massive Ausweitung des Regulatoriums (mehr Artikel, mehr Abhängigkeiten, mehr Detailsteuerung),

  • aber praktisch keine Erhöhung der Ausnützung,

  • keine nennenswerte Erweiterung der Geschosszahlen,

  • und neue Entwicklungsgebiete werden denselben restriktiven Bedingungen unterstellt, die seit 2000 das Wachstum gebremst haben.

Damit wird die Chance einer echten Öffnung vertan. Die Stadt bleibt in einer Planungslogik der Verhinderung, obwohl die rechtlichen Instrumente längst eine Planungslogik der Ermöglichung erlauben würden.

 6. Schlussfolgerung

 Die Stadt Zürich leidet nicht an einem naturgegebenen Wohnungsmangel.
Sie leidet an einer politisch erzeugten und politisch gepflegten Verknappung, die seit 25 Jahren verhindert, dass der Wohnungsbau mit der Bevölkerungsentwicklung Schritt hält.

Eine entwicklungsadäquate Nutzungsplanung müsste:

  • Dichte ermöglichen statt verhindern,

  • Regulatorien entschlacken statt ausweiten,

  • und private wie gemeinnützige Bauträger gleichermassen befähigen, den realen Bedarf zu decken.

Statt dessen: Der Inhalt des aufliegenden Entwurfs perpetuiert den Mangelzustand, und die parallel geplante formale Aufblähung der Bauordnung befeuert erneut und verstärkt das Hinterherhinken der Baubewilligungen.

Gesamthaft stellt sich die Frage nach Sinn und Ziel dieser eigentlichen “Bewirtschaftung des Mangels”. - Dieser Entwurf der zu revidierenden BZO der Stadt Zürich 2026 bleibt die Antwort schuldig.

Gemeinden dürfen nicht einfach die Zahl der Pflichtparkplätze in ihren Bauordnungen erhöhen (BRGE vom 20.11.2025) by Simon Schaltegger

Entscheid R4.2025.00085 vom 20. November 2025:

Die politische Gemeinde X wollte im Rahmen ihrer Gesamtrevision der Bau- und Zonenordnung (nBZO) die Pflichtparkplatzzahl erhöhen – insbesondere:

  • mindestens 2 Pflichtparkplätze pro Wohneinheit ab 70 m²,

  • generelle Aufrundung aller Bruchteile,

  • Erhöhung der Besucherparkplätze.

Die Baudirektion verweigerte die Genehmigung dieser Bestimmungen. Die Gemeinde erhob Rekurs – erfolglos. Das Baurekursgericht stützt die Baudirektion in allen Punkten. Entscheidend ist die Bindungswirkung der kantonalen und regionalen Richtplanung:

1. Pflicht zur Richtplankonformität (§ 16 Abs. 1–2 PBG/ZH)

Nutzungsplanungen müssen den Richtplänen entsprechen. Abweichungen sind nur zulässig, wenn sie:

  • sachlich gerechtfertigt, und

  • untergeordnet sind.

Die geplante Erhöhung der Pflichtparkplätze ist weder untergeordnet noch sachlich begründet.

2. Richtplan-Ziele: Reduktion des MIV, Förderung ÖV/Fuss/Velo

Der kantonale Richtplan verlangt:

  • ÖV soll mindestens die Hälfte des Verkehrszuwachses übernehmen.

  • Parkierungsanlagen sollen minimiert werden.

  • Gemeinden müssen den Modal-Split zugunsten des Umweltverbunds fördern.

Die Erhöhung der Pflichtparkplätze wirkt in die entgegengesetzte Richtung und schafft verkehrspolitische Fehlanreize.

3. Gemeindeautonomie ist eingeschränkt

Die Gemeinde verfügt zwar über Planungsautonomie, aber:

  • sie darf keine Richtplanziele konterkarieren,

  • sie muss eine stufengerechte Interessenabwägung vornehmen,

  • sie muss zuerst die kommunale Richtplanung anpassen, bevor sie die BZO ändert.

Die Gemeinde X hat keine vorgängige Richtplananpassung vorgenommen und keine Alternativen geprüft.

4. Fehlende sachliche Begründung der Gemeinde

Die Gemeinde argumentierte mit:

  • schwacher ÖV-Erschliessung,

  • hohem Privatwagenanteil,

  • Parkplatzmangel im Strassenraum.

Das BRG hält dagegen:

  • Die Gemeinde hatte nicht untersucht, woher der Parkplatzmangel stammt.

  • Die Pflichtparkplatzerhöhung würde mehr Parkplätze schaffen als Personen in den Wohnungen leben.

  • Die Gemeinde kann bereits heute im Baubewilligungsverfahren mehr Parkplätze bewilligen, wenn Bedarf besteht.

Die neue Regelung würde alle Einfamilienhäuser und die meisten Wohnungen betreffen – also massiv wirken.

Entscheidauszug aus BRGE IV Nr. 0160/2025

5. BEDEUTUNG des Entscheides:

Er stärkt die Richtplanung als langfristiges, übergeordnetes Steuerungsinstrument. Richtpläne gelten 20–25 Jahre – deutlich länger als Nutzungspläne. Das Gericht bestätigt: Diese langfristigen Ziele binden die Gemeinden hart.

a) Der kantonale Richtplan sichert die Verkehrspolitik des Kantons - und (RPG, PBG) auch diejenige einer Stadt Zürich bis heute noch - ab; er passt in die übergeordnete politische Linie:

  • Parkplatzabbau,

  • Förderung des Umweltverbunds,

  • Zurückdrängung des MIV,

  • Verkehrsberuhigung,

  • Flächenumverteilung zugunsten von Velo und ÖV.

Selbst Gemeinden mit schwacher ÖV-Erschliessung dürfen keine gegenläufigen Signale setzen.

b) Die Entwicklung „emissionsfreier“ Fahrzeuge ändert daran nichts

Das BRG stellt klar: Auch wenn Autos leiser und emissionsärmer werden, bleibt das verkehrspolitische Ziel bestehen, den MIV nicht zu fördern.

c) Fazit

Der Entscheid ist ein prägnantes Beispiel dafür, wie stark die kantonale Richtplanung die kommunale Nutzungsplanung steuert. Gemeinden dürfen keine Pflichtparkplatzerhöhungen beschliessen, wenn diese den kantonalen Verkehrs- und Umweltzielen widersprechen.

6. MODALSPLIT als für diese Entwicklung grundlegendes, wichtiges Steuerungsmittel und die Stadt Zürich

6.1

Der Modal‑Split bezeichnet die prozentuale Verteilung der Verkehrsmittelwahl (Auto, ÖV, Velo, Fuss). Im Zürcher Richtplan ist er nicht nur eine statistische Grösse, sondern ein steuerndes Zielinstrument, das die gesamte kantonale Verkehrs‑ und Siedlungsentwicklung prägt. Damit ist er ein rechtlich verbindlicher Massstab, an dem jede kommunale Nutzungs‑ und Verkehrsplanung gemessen wird – auch im Parkplatzrecht. Das Baurekursgericht stützt sich im Entscheid R4.2025.00085 ausdrücklich auf diese Richtplanziele, um eine Erhöhung der Pflichtparkplatzzahlen als richtplanwidrig zu qualifizieren.

Der Modal‑Split taucht im Kanton Zürich erstmals im Richtplan 1995 als strategische Zielgrösse auf. Damals noch relativ grob, aber bereits mit der klaren Absicht, den Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) zu reduzieren. Die entscheidende Konkretisierung erfolgte jedoch im Richtplan 2009 (Teil Verkehr), der erstmals verbindlich festlegte:

  • Der ÖV soll mindestens die Hälfte des Verkehrszuwachses übernehmen.

  • Der Anteil von Velo und Fussverkehr ist zu erhöhen.

  • Die Gemeinden müssen ihre Planung so ausrichten, dass der MIV‑Anteil sinkt.

Diese Vorgaben wurden im Richtplan 2014 und im Richtplan 2020 nochmals verschärft und mit quantifizierten Zielwerten hinterlegt. Damit ist der Modal‑Split seit rund 30 Jahren Bestandteil der kantonalen Richtplanung – und seit etwa 15 Jahren ein verbindliches Steuerungsinstrument.

6.2

Die Einführung des “Modal.Split” war nicht primär umweltrechtlich motiviert. Die damaligen Grundlagen lassen sich in drei Kategorien einteilen:

—> Kapazitäts- und Dichteüberlegungen!

Der Kanton Zürich wuchs stark, und die Strassenkapazitäten waren bereits in den 1980er‑ und 1990er‑Jahren ausgeschöpft. Wesentliche Überlegungen:

  • Der MIV beansprucht zu viel Fläche.

  • Zusätzliche Strassenkapazität ist nicht realisierbar (Kosten, Raum, Akzeptanz).

  • Verdichtung in Zentren erfordert verkehrsarme Mobilität.

Der Modal‑Split wurde eingeführt, um die Siedlungsentwicklung nach innen überhaupt möglich zu machen:

6.3

Diesbezügliche Verhältnisse in der Stadt Zürich:

Gefüttert mit voluminösen Richtplan-Inhalten führt sie - durch Spur- und Strassen- sowie Knotendurchsatz-Abbau und permanenter Parkplatz-Reduktion und zunehmende Beschränkungen der Parkplatzerstellungsmöglichkeit überhaupt - Dasjenige exzessiv weiter, was der “Modal-Split” bei seiner Einführung vor rund 30 Jahren vorzeichnete: Befeuert und gesteuert durch eine politisch-/planungsrechtliche 2-Parteien-Dominanz in Legislative und Exekutive marschiert diese - heute noch reich mit Steuergeld ausgestattet - in einer Weise diesbezüglich “durch”, die bereits an sich erstaunt.

Erstaunen muss auf der anderen Seite aber, dass diese Mono-Politkultur der dadurch ja gerade zu gewährleistenden, übergeordneten Vorwärts-Entwicklung, nämlich der Verdichtung der Zentren weniger als nur “ein Auge” zu gewähren scheint: Die diesbezügliche (aktuelle… vgl. Auflage Stadt Zürich, März 2026) Planung muss Flächen- und Entwicklungspotenzial-bezogen für eine Stadt wie Zürich mit dem Mikroskop gesucht werden.

Es erweist sich so daher einmal mehr - Stand heute -, dass solcherart zusammengesetzte Dominanz in der grössten Stadt der Schweiz planungsrechtlich eher auf Verwaltung, Steuerung, Regelung und Eingrenzung beschränkt agiert - agieren kann -, als zu Anstössen für Entwicklung, Möglichkeiten, Chancen und Innovation fähig ist.

Velovorzugsroute, bauliche Massnahmen und funktionelle Verkehrsanordnungen (Parkplatzabbau) by Simon Schaltegger

Strassenprojekt Velovorzugsroute Höngg:

Bei den davon betroffenen Strassen handelt es sich um Gemeindestrassen. Hierfür waren diverse bauliche Massnahmen sowie auch funktionelle Verkehrsanordnungen (insbesondere Parkplatzabbau) vorgesehen.

Hinsichtlich des Parkplatzabbaus bzw. dessen Rechtswidrigkeit gelangte das Baurekursgericht zum Schluss, dass es zu dessen Beurteilung sachlich unzuständig ist. Während sich die Zuständigkeit des Baurekursgerichts auf das Strassenprojekt, mithin die Gegenstand desselben bildenden baulichen Massnahmen, beschränkt, erfolgt die Beurteilung des Parkplatzabbaus als funktionelle Verkehrsanordnung zunächst durch die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements und sodann auf Neubeurteilungsbegehren hin durch den Stadtrat. Demnach ist die Spaltung des Rechtsmittelwegs ausserhalb von Lärmsanierungen nach wie vor zu beachten.

Dies auch unabhängig davon, dass die baulichen Massnahmen und die Verkehrsvorschriften in enger Weise verknüpft sind und die Verkehrsvorschriften hauptsächlich der Umsetzung des Strassenbauprojekts dienen.

—> Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten war (noch nicht in Rechtskraft).

Entscheidauszug aus BRGE I Nrn. 0009-0010/2026

Materielle Enteignung bei provisorischen Planungsmassnahmen ausgeschlossen by Simon Schaltegger

Das Bundesgericht weist die Entschädigungsforderung zweier Eigentümer aus Bex ab, die geltend machten, ihre Parzelle sei durch eine seit 2017 bestehende Bau- und Planungsblockade faktisch enteignet worden. Die Gemeinde hatte zunächst eine Zone réservée erlassen und später den neuen PACom Hors‑Centre öffentlich aufgelegt, der die Parzelle künftig vollständig der Landwirtschafts- und Schutzzone zuweisen soll.

Das Gericht hält fest, dass diese Massnahmen provisorischen Charakter haben und die definitive Nutzungsplanung noch nicht in Kraft ist. Eine materielle Enteignung setzt jedoch eine endgültige oder eine über zehn Jahre dauernde provisorische Beschränkung voraus. Die bisherige Dauer von rund 7½ Jahren genügt nicht. Zudem hatten die Eigentümer frühere Baumöglichkeiten nicht genutzt.

Die Entschädigungsforderung ist daher verfrüht; über eine allfällige materielle Enteignung kann erst nach Inkrafttreten des neuen Nutzungsplans entschieden werden. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Gerichtskosten von CHF 8’000.– werden den Eigentümern auferlegt.

1C_125/2025, 16.02.2026

Bundesgericht bestätigt Kinderhort-Neubau der Moderne innerhalb des KOBI‑Perimeters by Simon Schaltegger

Im Urteil 1C_488/2025 vom 30. Januar 2026 bestätigt das Bundesgericht die Baubewilligung für einen dreigeschossigen Holzbau, der als Kinderhort und Mittagstisch auf dem Grundstück des denkmalgeschützten Schulhauses Öeggisbüel in Thalwil erstellt werden soll. Das Grundstück liegt im Perimeter des Kantonalen Ortsbildinventars (KOBI), im Ortsbild „Platte – Oberdorf – Isisbüel und Aegertli“.

Der Nachbar rügte insbesondere eine Verletzung von § 238 PBG/ZH (Einordnungspflicht) und machte geltend, der moderne Neubau konkurrenziere die geschützten Bauten – insbesondere Kirche und Schulhaus – und beeinträchtige die ortsbildprägenden Freiräume.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass die Gemeinde Thalwil das Grundstück bewusst der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen hat und keine Kernzone festgesetzt wurde. Die Schutzziele des KOBI seien daher über die Einordnung nach § 238 Abs. 2 PBG/ZH zu berücksichtigen, nicht über eine faktische Anwendung der Kernzonenvorschriften.

Der Neubau sei trotz moderner Architektursprache zurückhaltend gestaltet, ordne sich den dominanten Schutzobjekten hinreichend unter und beeinträchtige deren Wahrnehmung – insbesondere aus der ortsbildrelevanten Perspektive vom See – nicht. Auch die Parkanlage bleibe aus den entscheidenden Blickwinkeln sichtbar. Die kantonalen Instanzen hätten ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.

Der Entscheid stärkt die kommunale Autonomie und bestätigt, dass moderne öffentliche Bauten im KOBI‑Perimeter zulässig sind, sofern sie sich in ihrer Gesamtwirkung gut einordnen und die wesentlichen Schutzziele nicht beeinträchtigen.

1C_488/2025 vom 30. Januar 2026

Bauen in der Landwirtschaftszone: Bundesgericht verlangt vertiefte Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Grossprojekten by Simon Schaltegger

Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_266/2024 vom 5. März 2026 entschieden, dass grosse landwirtschaftliche Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone nur bewilligt werden dürfen, wenn ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit umfassend nachgewiesen ist. Im konkreten Fall ging es um einen 1'036 m² grossen Lager- und Kühlhangar für Kartoffeln in Suscévaz (VD). Obwohl das Projekt hinsichtlich Zonenkonformität, Standortwahl und Integration grundsätzlich als zulässig beurteilt wurde, rügte das Gericht eine unzureichende Prüfung der langfristigen Rentabilität gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c OAT.

Bei Investitionen von rund CHF 1.8 Mio. sei ein detailliertes Betriebskonzept zwingend: mit Angaben zu Finanzierung, Eigenmitteln, erwarteten Erträgen und der wirtschaftlichen Tragfähigkeit nach Realisierung. Die kantonalen Fachstellen hätten sich nicht auf ein Punktesystem stützen dürfen.

Das Urteil stärkt die bundesrechtlichen Anforderungen an das Bauen ausserhalb der Bauzone und bestätigt gleichzeitig, dass ästhetische Einwände der Gemeinden die Errichtung zonenkonformer Landwirtschaftsbauten nicht faktisch verunmöglichen dürfen. Die Sache wurde zur Erstellung eines vollständigen Wirtschaftlichkeitsgutachtens an die Vorinstanzen zurückgewiesen.

1C_266/2024, 5.3.2026

Planungsrechtlich und tatsächlich missglückter Kreuzplatz: Kapazität herabgesetzt, Verkehrs-Chaos, Immissionen, VBZ-Probleme, Verkehrsverdrängung in die Wohnquartiere… by Simon Schaltegger

Am und rund um den fertig “umgebauten” Kreuzplatz” machen sich die negativen Auswirkungen von nicht koordinierter, mehr von Ideologie denn von moderner rationaler Verkehrsorganisation getriebener Strassenprojektierung des TBA Stadt Zürich (StRin Brander/SP) bemerkbar; abgesehen davon, dass die Kapazität des Platzes herabgesetzt wurde.

O-Ton heute aus einer Gruppe Stadtpolizei (6 Personen…Forchstrasse, weitere am Ottenweg/Wagnergasse…), welche am 13.2.2026 eine Kontrolle eines weiteren konkreten Fehlers der Kreuzplatz-Projektierung erheben und beobachten mussten: “Ein Chaos herrscht…”.

Grund:

Das neue Linksabbiege-Verbot in die Klosbachstrasse lenkte diesen Verkehr hinter dem Kreuzplatz - natürlich voraussehbar, aber ignoriert - ins WAP-90%-geschützte und tlw. inventarisierte Wohnquartier…: eine Folge des Verzichts der TBA-”Velo-Planer”, sich für den heute überdimensionierten Velostreifen auch Land vor der Migros zu enteignen). Der Linksabbiegeverkehr wurde nun hinter den Kreuzplatz links in die Apollostrasse hinein verwiesen…

Situation nach Inbetriebnahme des neuen Kreuzplatzes des TBA Stadt Zürich

Nach wenigen Wochen abendlichen Rückstau-Chaos (auch aus anderen Gründen, wie Kapazität herabgesetzt etc.) griff das TBA nun zur Keule:

Es setzte hinter dem Kreuzplatz bei der Apollostrasse ein neues Links-Abbiege-Verbot (Streifen-Signalisation), ohne Publikation, ohne Verfügung…); zudem pflanzte es eine bauliche Sperre in die Forchstrasse vor der Einmündung in die Apollostrasse (“Baustellenabschrankung” ohne Baustelle…); ebenfalls: Ohne Publikation, ohne Verfügung:

Folgen des 2.Handstreichs des TBA (Flickwerk am *Kreuzlatz-Desaster”): Gemaltes und gesetztes Linksabbiegeverbot: Neue Folge davon ist: Erweiterter Wendeverkehr und weitere betroffene Quartiere …

Die handstreichartige Verkehrsregelung zum Umbiegen der Folgen der beschriebenen Fehlplanung führt nun zur weiteren Verlagerung des Abbiegeverkehrs in Wendemanöver auf der Forchstrasse:

Aus der bedauernswerten Gruppe Stadtpolizei - zur Beobachtung und Kontrolle der vom TBA produzierten Missverhältnisse vor Ort tätig - tönts: “…ein Chaos”. Denn: Das Wenden über Tramspuren ist erlaubt, solange keine Markierungen oder Signale es verbieten und der Tramverkehr nicht behindert wird (BGer 6B_100/2014): Nun muss jedes Mal eine “Behinderung” (oft auch herbei-) bewiesen werden, um solches büssen zu müssen/können:

Der Rest-Verdrängungsverkehr auf der Forstrasse wälzt sich derweil zur nächsten Quartierstrasse/Wohnquartiereinheit und zum Hegibachplatz, statt dass er sich wie vorher zielgerichtet und auf kurzem Weg Richtung Römerhofplatz auf der dafür vorgesehenen Klosbachstrasse abwickeln kann…

Ein planungsrechtliches Seldwyla des TBA, oder -gemäss Verkehrs-Chefideologe Knauss (Grüne)- : “Die Verdrängungsprobleme werden sich von selbst lösen”… Die Quartierbewohner danken es…

Per 1.1.2026: Neuerungen im Werkvertragsrecht (OR): Die Rügefrist bei Werkmängeln wird auf 60 Tage «zwingend verlängert»: Erleichterungen für den Besteller. by Simon Schaltegger

Die Revision des Obligationenrechts (OR) im Bereich Werkverträge bringt per 1.1.2026 eine bedeutende Änderung: Die Rügefrist für Mängel wurde verlängert, allerdings mit Einschränkungen und weiterhin hohen Anforderungen an die Mängelrüge.

Hintergrund

·     Bisher galt die Pflicht zur sofortigen Mängelrüge, meist innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels. Dies führte oft dazu, dass private Besteller ihre Rechte verloren, bevor sie professionelle Hilfe einholen konnten.

·     Konsequenz: Verspätete Rügen führten zur Verwirkung der Mängelrechte, selbst wenn die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war.

 Neue gesetzliche Regelung

·     Die Revision sieht eine verlängerte Rügefrist vor, insbesondere bei Bauwerkverträgen. Diese Regelung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Mängel oft erst später sichtbar werden und Besteller Zeit benötigen, um sie zu prüfen und rechtlich zu bewerten.

 Einschränkungen und Anforderungen

·     Die Rüge selbst muss weiterhin substanziiert und schriftlich erfolgen, um beweisbar zu sein. Die neue Frist gilt nicht pauschal für alle Werkverträge, sondern ist abhängig vom Vertragstyp und den vereinbarten Normen.

Drei Anwendungsfälle:

 1.      Unbewegliches Werk

Bauwerke oder fest mit dem Boden verbundene Werke. Die Rügefrist gilt für offensichtliche, offene und geheime Mängel. Eigentumsverhältnisse am Grundstück sind irrelevant – auch Subunternehmer können sich darauf berufen.

 2.      Bei beweglichen Werken

Ein bewegliches Werk (z. B. Fenster, Heizkörper) muss bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut worden sein, und: Der – «geheime -  Mangel am beweglichen Werk muss einen Mangel am unbeweglichen Werk verursachen, der erst nach der Integration entdeckt wird.

 3.      Planungsleistungen von Architekten oder Ingenieuren

Bei Pläne, Berechnungen oder Gutachten, die als Grundlage für ein unbewegliches Werk dienen: Auch hier muss der Mangel am Planungswerk einen Mangel am Bauwerk verursachen.

 

Ungültigekt von SIA (2013) - Abreden ab 1.1.2026?

   Art. 179 Abs. 2 SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)

  • Bisher: Mängel, die später als zwei Jahre nach Abnahme entdeckt werden, müssen sofort gerügt werden.

  • Neu: Diese Regelung ist nicht mehr anwendbar, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die 60-Tage-Rügefrist erfüllt sind.

   Art. 163 Abs. 1 und 2 SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)

  • Bisher: Bei der gemeinsamen Prüfung erkannte Mängel gelten als stillschweigend genehmigt, wenn sie nicht sofort gerügt werden.

  • Neu: Diese Annahme ist unter dem neuen Recht nicht mehr zulässig, sofern die verlängerte Rügefrist greift.

   Art. 173 Abs. 1 SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013)

  • Regelung: Mängel können während der ersten zwei Jahre nach Abnahme jederzeit gerügt werden: Die Abrede bleibt unproblematisch und weiterhin gültig, da sie keine kürzere Frist als das neue Recht vorsieht.

Tiefbauamt Stadt Zürich und Heimplatz/VVR Freiestrasse: Planungsrechtliche Flutung der Wohnquartiere mit Verdrängungsverkehr by Simon Schaltegger

Der Stadtrat (u.a. Stadträtin Brander resp. ihr Tiefbauamt) verursacht mit dem Heimplatz-Projekt und der Velovorzugsroute VVR Freiestrasse durch Umleitungen, Abbiege- und Fahrverbote massiven Verdrängungsverkehr in die davon betroffenen 90%-WAP-Wohnquartiere; hier insbesondere Hottingen. Sogar in Bereiche hinein, wo die Stadtverwaltung nach Bundesrecht längst Lärmsanieren müsste.

Die planungsrechtliche Güte erscheint nicht gegeben, sie stützt sich doch auch massgeblich auf Verkehrsgutachten einer 1-Mann-AG; sie erscheint unkoordiniert und zunehmend ideologisch geprägt.

Gleichzeitig unterlässt dieselbe Stadtverwaltung (TBA; Brander) eigene Rechtsverpflichtungen aus dem Richtplan: Die längst fällige Umsetzung ihrer Verpflichtung, z.B. in der Freiestrasse deren Funktion als Fussgänger-Verbindung mit erhöhter Aufenthaltsqualität auch real umzusetzen: Statt Solchem soll dort für den neuen Velo-Schnellverkehr umfassend eine Bresche geschlagen werden - ohne verpflichtete wesentliche Aufbesserung des Fussgängerschutzes und der Aufenthaltsqualität: Diese verbleiben schlicht ignoriert:

Den ideologischen Unterbau (“übergeordnete Ziel”) von diesen nicht gerade wohn-freundlichen Planungen bildet die “Verdrängung” und “Verminderung des MIV um 30%”: Die beeinträchtigte Quartier-Wohnbevölkerung soll sich an dieser Ideologie laben und hat sich unterzuordnen.

(Publikationen Verkehrs-/Strassenprojekt Freiestrasse VVR; Verkehrs-/Strassenprojekt Heimplatz)

Altrechtliche Arealüberbauungs-Reverse (vor Inkrafttreten des PBG) können nach wie vor von den Baubehörden durchgesetzt werden by Simon Schaltegger

Bundesgericht bestätigt: Praxis Baurekursgericht und Verwaltungsgericht bezüglich altrechtilchen Arealüberbauungen ist rechten (hier eine 1972 bewilligte Arealüberbauung).

Verstösst die nach altem Recht bewilligte Überbauung (heutiger Bestand) gemäss Bebauungs- bzw. Gesamtüberbauungsplan auch gegen die Regelbauweise des neuen Rechts, so behalten die ehemals die Gesamtüberbauung sichernden Nebenbestimmungen ihre gesetzliche Grundlage.

Und zwar selbst dann, wenn das neue Recht keine Vorschriften über die Gruppen- oder Arealüberbauung kennen würde: Denn der Zweck dieser Nebenbestimmungen liege darin, diejenigen Merkmale der Gesamtüberbauung zu wahren, die das Abweichen von der Regelbauweise gerechtfertigt haben; dauert trotz Rechtsänderung diese Abweichung an, so bleibe damit auch die Grundlage für die Nebenbestimmungen erhalten.

Die von der Baubehörde bewilligte Herausbrechung einiger nicht oder nur wenig bebauten (Teil-)Parzellen aus dem ehemaligen Areal, hier mittels angeordneter eine Löschung des “alten” Arealüberbauungs-Reverses (= im Grundbuch eingetragene Anmerkung) wurde vom Baurekursgericht daher aufgehoben .

Bundesgericht vom 7. Februar 2025 (BGr 1C_122/2024) zu BRGE IV Nr. 0154/2022

16. Dezember 2025…? PBG: Rücknahme einer verunglückten "Harmonisierung": Zurück zum "bestehenden Bodenverlauf" als massgebendes Terrain für vertikale Abmessungen von Neubauten by Simon Schaltegger

Die damals vom Kanton unglücklich revidierte, "harmonisierte" Änderung der raumplanungsrechtlich grundlegenden Basis der vertikalen Volumina-Ausdehnung für Neubauten wird vom Kantonsrat wieder zurückgenommen (vgl. auch unser/e damalige/n Kritik / Post): Der Entscheid über eine solche Festlegung betrifft nicht nur “blosse Messweise” (gem. wenigen Entscheiden Praxis BRG und Verwaltungsgericht) - sondern ist fraglos von eminent planungsrechtlicher Bedeutung (langfristige Entwicklung des Siedlungsbildes).

Der Kantonsrat wird in seiner Sitzung ev. vom 16.12.2025 seine verunglückte Änderung rückgängig machen (= Antrag der Redaktions-Kommission):

Es geht daher zurück auf den "bestehenden Bodenverlauf" als grundsätzliche Basis der vertikalen Gebäudeabmessungen für Neubauten.

Gut für rechtssicheres Planen und Bauen - ev. Pech für bisher realisierte/bewilligte Bauvorhaben in bereits “zwangs-”harmonisierten BZO-Gemeinden (z.B. Herrliberg etc. …).

(Kantonsrat G.-Nr. 5889b)

"Haus zum Mohrentanz” - Interessen-Verwirrung und eine teilweise auf Sand gebaute Deutungshoheit der Verwaltung by Simon Schaltegger

Der heutige Stadtrat als Exekutive der Stadt Zürich (der “Öffentlichkeit”), als Eigentümerin des “Haus zum Mohrentanz” weist seinen Ausschuss, seine Bausektion, an, eines der potenziellen Schutzelemente der “äusseren Verzierungen” des Objekts der Öffentlichkeit auf unbestimmte Zeit vorzuenthalten: Deren Entscheid zeigt sich heute nicht nur teilweise auf Sand gebaut.

Zur Auffassung der Mehrheit des kürzlich ergangenen Entscheides des Verwaltungsgerichts, infolge Reversibilität der Massnahme (geleimte Überdeckung…) sei gar keine Interessenabwägung anzustellen, sei folgendes kommentiert:

Der sehr wichtige Punkt, der die Kernfrage zur notwendigen Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und denkmalschutzrechtlichen Anforderungen betrifft und führt, wird m.M. damit ausgeklammert:

1. Öffentliches Interesse und Denkmalschutz

Das Gebäude an der C-Strasse 06 ist im Inventar der Kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung aufgeführt. Das bedeutet, dass es als potenziell schutzwürdig angesehen wird, aber noch kein endgültiger Schutzentscheid getroffen wurde. Die Inventarisierung allein begründet noch keinen formellen Schutz, sondern signalisiert, dass das Objekt eine besondere Bedeutung hat und daher einer genaueren Prüfung unterzogen werden sollte.

2. Reversibilität der Maßnahmen

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid betont, dass die geplanten baulichen Maßnahmen reversibel sind und daher den Eigenwert des potenziellen Schutzobjekts nicht entscheidend beeinträchtigen. Diese Einschätzung basiert auf der Annahme, dass reversible Maßnahmen keine dauerhaften Schäden verursachen und daher weniger problematisch- und hier offenbar von keinem relevanten Gewicht - seien.

3. Gewichtung der Schutzinteressen

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Verdeckung eines der für die potenzielle Schutzwürdigkeit als gewichtig bezeichneten schmückenden Details des Gebäudes (insb. diese Inschrift) für eine unbestimmte Zeit eine erhebliche Vorenthaltung eines schützenswerten Elements gegenüber der Öffenbtlichkeit (!) darstellt. Auch wenn die Maßnahme reversibel ist, bleibt die Frage, wie lange die Öffentlichkeit (und der Denkmalschutz) auf die Sichtbarkeit dieses Details verzichten soll und welche Auswirkungen dies auf die Wahrnehmung und den Wert (Integrität der potenziellen Schutzwürdigkeit!) des “Denkmals” hat.

4. Interessenabwägung

Eine sorgfältige Interessenabwägung ist in solchen Fällen wäre aber gerade unerlässlich. Dabei sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:

  • Dauer der Maßnahme: Wie lange soll die Verdeckung bestehen bleiben? Eine unbestimmte Zeitdauer könnte als unverhältnismäßig angesehen werden.

  • Bedeutung des Details: Wie zentral ist das schmückende Detail für die Schutzwürdigkeit des Objekts? Wenn es sich um ein wesentliches Element handelt, sollte dessen Verdeckung besonders kritisch geprüft werden.

  • Öffentliches Interesse: Welche Auswirkungen hat die Verdeckung auf das gesamte - und nicht auf das vom Stadtrat in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung von 4 Jahren Halbwertszeit domestizierten - öffentliche und denkmalpflegerische - Interesse am Erhalt und der Wahrnehmung des Denkmals? Die Öffentlichkeit hat ein berechtigtes Interesse daran, dass schützenswerte Elemente integral sichtbar bleiben…

5. Schutzentscheid und Schutzumfang

Vor dem Hintergrund der genannten Aspekte und des absehbaren Gesamtgewichtes des Entzuges eines der schützenswerten Zentrale-Elemente des Objekts wäre es sinnvoll gewesen, einen formellen Schutzentscheid zu treffen, der die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Objekts klar zu definieren hätte - auch bei einem formellen Verzicht darauf: Dies erst hätte einerseits eine fundierte Grundlage für die Beurteilung der geplanten Maßnahmen geboten und sichergestellt, dass alle relevanten Interessen angemessen hätten berücksichtigt werden müssen:

Und nicht nur diejenigen, die von einer - wie beschrieben gerade heute bestehenden - Mehrheit an Stadtratsmitgliedern als derart überwiegend “öffentlich” mit der Folge reklamiert werden, dass die gesamte Öffentlichkeit auf die integrale Wahrnehmung eines potenziellen Schutzobjekts verzichten soll: Eben Kraft solcher - Bevormundung…

Fazit

Eine solche unter allen Aspekten relevante Verdeckung eines zentralen schmückenden Details eines potenziell schutzwürdigen Objekts sollte vor dem Hintergrund des Planungs- und Baurechtes nicht derart leichtfertig zu genehmigen sein - sprich politisch steuerbar sein: Auch wenn die Maßnahme völlig reversibel sein sollte:

Eine sorgfältige und umfassende Interessenabwägung und ein formeller Schutzentscheid wären notwendig und nützlich (gewesen), um sicherzustellen, dass die Schutzinteressen der (ganzen…) Öffentlichkeit und deren Wahrnehmungsfähigkeit gewahrt bleiben, und die Integrität und Bedeutung des potenziellen Denkmals nicht beeinträchtigt wird durch - politische Bevormundung.

VB.2023.00242

Gewachsener Boden: Grenzen des dynamischen Begriffs. by Simon Schaltegger

Nur die Gruben innerhalb der Grundrisse der abzubrechenden Bauten sind zu interpolieren.

Auf den Baueingabeplänen für ein Mehrfamilienhaus wurde der gewachsene Boden sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Grundrisses der bestehenden Baute mittels Interpolation fiktiv ausnivelliert (§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung [ABV] in der hier anwendbaren, bis 28. Februar 2017 gültigen Fassung).

Das fiktive Terrain lag bis zu 2,10 m über dem heutigen Zustand, obwohl für eine Interpolation im fraglichen Bereich gar kein Anlass bestand. Denn bei den heute nicht überbauten Bereichen würde ein Abriss der Bestandesbaute keine Grube hinterlassen. Entlang der einen Fassade lag vielmehr eine Freilegung eines Geschosses auf einer Länge von rund 25 m vor. Deshalb konnte klar nicht mehr von einem Kellerabgang – bei welchem die Interpolation zulässig gewesen wäre – die Rede sein.

Nur die Gruben innerhalb der Grundrisse der abzubrechenden Bauten wären fiktiv aufzufüllen gewesen, nicht aber das Gelände ringsum. Entsprechend lag beim geplanten MFH eine erhebliche Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe vor.

Das Baurekursgericht hebt die Baubewilligung auf.

Entscheidauszug aus BRGE IV Nr. 0168/2023

Seeufer Wollishofen: Links/Grünes-Planungsdiktat vom Baurekursgericht in die (Rechts-)Schranken zurückgewiesen by Simon Schaltegger

Auf Veranlassung von Links-/Grün beherrschtem Gemeinde- und Stadtrat Zürich setzte die Baudirektion des Kantons Zürich im Gebiet "Seeufer Wollishofen" eine Planungszone fest, die nebst städtischen Grundstücken private Grundstücke der KIBAG Immobilien AG umfasst.

Das Baurekursgericht erwog, dass die Planungsabsicht, mit der die Festsetzung der Planungszone begründet werde, gegen den Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz [RPG]) verstosse. Die BZO der Stadt Zürich sei letztmals mit der BZO 2016 (Teilinkraftsetzung auf den 1. November 2018) einer umfassenden Revision unterzogen worden. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht erheblich geändert und das Bevölkerungswachstum entspreche den damaligen Schätzungen. Es bestehe darum keine Notwendigkeit, die Nutzungsordnung der rekurrentischen Grundstücke anzupassen.

Entlarvend hält das Baurekursgericht fest, die Planungsabsicht von Gemeinde- bzw. Stadtrat beruhe ”einzig auf geänderten Anschauungen und Absichten des Gemeinderates als Planungsorgan”: In klarer Verletzung des Grundsatzes der Planbeständigkeit (kurze Geltungsdauer der heute geltenden BZO-Festlegung): Es fehlt an einem (überwiegenden) öffentlichen Interesse…

Die ins Feld geführten “lärmbedingten Nutzungskonflikte mit der Wohnnutzung” erwiesen sich als vorgeschoben.

Entscheidauszug aus BRGE I Nr. 0083/2024

Praxisänderung des Verwaltungsgerichts zum Wegabstand nach § 265 Abs. 1 PBG by Simon Schaltegger

Das Verwaltungsgericht vollzieht eine überfällige Praxisänderung:

1. Wegabstand hat Vorrang vor Grenzabstand:

Der Wegabstand nach § 265 Abs. 1 PBG hat Vorrang vor den üblicherweise einzuhaltenden Grenzabständen zu Nachbargrundstücken und tritt generell an deren Stelle.

2. Kritik an bisheriger Praxis:

Die bisherige Praxis, über eine öffentliche Wegparzelle von bis zu 3 m Breite hinaus einen Grenzabstand einzuhalten, wurde in der Literatur mehrfach und begründet kritisiert und überzeugte aus verschiedenen Gründen nicht mehr.

3. Kein zusätzlicher Gebäudeabstand erforderlich:

Der Wegabstand von 3,5 m, den das Bauvorhaben gegenüber dem öffentlichen Flurweg einhalten muss, gilt als eine Baubegrenzungslinie, die die Verkehrsbaulinie ersetzt. Daher ist kein zusätzlicher Gebäudeabstand zu messen.

Fazit:

Bauprojekte können auch bei öffentlichen Wegen mit einer Breite von weniger als 3.5 m unter Einhaltung einzig des Wegabstandes von 3,5 m nach § 265 Abs. 1 PBG, ohne Beachtung eines zusätzlichen Grenzabstandes zu hinterliegenden Anstossparzelle/Weggrenze einhalten zu müssen.

VB.2022.000389

Unterlassung von Abklärungen (Gutachten) bei Erfüllung von Bundesaufgaben (Mobilfunk) by Simon Schaltegger

Der Entscheid vom 25. Januar 2024 in Bezug auf die Baubewilligung für eine Photovoltaikanlage wirft aus Sicht eines Baujuristen interessante Fragen bezüglich der Pflichten, die sich aus der Erfüllung einer Bundesaufgabe ergeben. Hier sind einige Schlüsselpunkte aus dem Entscheid:

  1. Gesetzliche Grundlage für Gutachten: Die Vorinstanz argumentierte, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Einholung eines Gutachtens der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission oder der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege mangelte. Dies wirft die Frage auf, ob die Einholung solcher Gutachten tatsächlich erforderlich ist, wenn keine klare gesetzliche Grundlage dafür besteht.

  2. Bundesaufgaben im Bauwesen: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Raumplanung im Siedlungsgebiet grundsätzlich eine kantonale Aufgabe ist, während bestimmte Fälle wie Bauten für den nationalen Energietransport oder KEV-finanzierte Projekte als Bundesaufgaben gelten. Die Frage, ob die Bewilligung von Solaranlagen in der Altstadt als Bundesaufgabe betrachtet werden kann, wirft die Diskussion über die Abgrenzung von Bundes- und Kantonskompetenzen im Bauwesen auf.

  3. Notwendigkeit von Gutachten: Der Entscheid betont die Bedeutung von Gutachten und Stellungnahmen von Fachstellen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Es wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine Gutachten oder Stellungnahmen eingeholt wurden, was zu einer unzureichenden Abklärung des Sachverhalts führte. Dies unterstreicht die Pflicht, bei der Erfüllung von Bundesaufgaben die erforderlichen Expertisen einzuholen.

Insgesamt zeigt der Entscheid die Komplexität und die rechtlichen Herausforderungen, die sich aus der Erfüllung von Bundesaufgaben im Bauwesen ergeben können. Die genaue Abgrenzung von Bundes- und Kantonskompetenzen, die Notwendigkeit von Gutachten und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sind entscheidende Aspekte, die Baujuristen bei der Beurteilung solcher Fälle berücksichtigen müssen.

Wasserrechtliche Konzession für eine bauliche Anpassung und den Fortbestand einer Hafenanlage, deren Mole neu rund um ca. 17–18 m seewärts verschoben werden soll: by Simon Schaltegger

Der Baurekursentscheid vom 20.6.2023 bezieht sich auf die Erteilung einer wasserrechtlichen Konzession für die Sanierung und Anpassung einer Hafenanlage. Die Rekursparteien argumentieren, dass es sich dabei um eine unzulässige neue private Anlage gemäß § 26 der Konzessionsverordnung zum Wasserwirtschaftsgesetz (KonzV WWG) handle. Die Baudirektion hingegen ist der Meinung, dass es weder um eine Neuanlage noch um eine unzulässige Erweiterung gemäß § 26 KonzV WWG geht.

Die wesentlichen Punkte und Argumente können wie folgt analysiert werden:

  1. Projektbeschreibung und Nutzungsänderung:

    • Das geplante Hafenprojekt sieht eine Ersatzanlage vor, die die bestehende Hafenanlage ersetzen soll.

    • Die neue Anlage beansprucht eine größere Fläche, wobei ein Teil für den Hafenbetrieb, öffentlich zugängliche Betonmole und ökologische Aufwertungsmaßnahmen vorgesehen ist.

    • Die Rekurrierenden behaupten, dass durch die private Nutzung von Tankanlagen und Fäkalienabsaugvorrichtungen die Fläche für private Nutzung größer sei als angegeben.

  2. Rechtsgrundlage:

    • Gemäß § 36 Abs. 1 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG) bedarf der Bau von Hafenanlagen einer wasserrechtlichen Konzession.

    • § 26 KonzV WWG legt fest, dass für neue private Bauten und Anlagen zulasten von Gewässergebiet in der Regel keine Konzessionen erteilt werden dürfen. Ausnahmen können für geringfügige Erweiterungen gewährt werden.

  3. Argumentation der Rekurrierenden:

    • Die Rekurrierenden argumentieren, dass die geplante Anlage als unzulässige neue private Anlage einzustufen sei.

    • Sie behaupten, dass die Fläche für private Nutzung größer ist als angegeben, wenn man Tankanlagen, Fäkalienabsaugvorrichtungen und den Flachwasserbereich einbezieht.

  4. Argumentation der Baudirektion:

    • Die Baudirektion argumentiert, dass es sich weder um eine Neuanlage noch um eine unzulässige Erweiterung handelt.

    • Sie betont, dass die gesamte Mole öffentlich zugänglich ist, und bestreitet, dass die privaten Nutzungen die Konzessionsfläche wesentlich vergrößern.

  5. Konflikt mit § 26 KonzV WWG:

    • Die zentrale Frage ist, ob das geplante Hafenprojekt unter § 26 KonzV WWG fällt und ob die Konzession zu Recht erteilt wurde.

    • Die Rekurrierenden argumentieren, dass die geplante Anlage den Umfang einer geringfügigen Erweiterung überschreitet.

  6. Ermessensspielraum der Konzessionsbehörde:

    • Die Konzessionsbehörde hat grundsätzlich das Ermessen, eine Konzession zu erteilen oder nicht. Es besteht kein Anspruch auf Konzession.

  7. Gerichtliche Entscheidung:

    • Das Baurekursgericht kommt zu dem Schluss, dass das Hafenprojekt weder eine verpönte Anlage darstellt noch konzessionsrechtlich eine Erweiterung vorsieht.

    • Es betont, dass die konzessionierte Fläche nicht verändert wird und keine Fläche der Öffentlichkeit entzogen wird.

Die Gerichtsentscheidung stützt sich darauf, dass die geplante Hafenanlage keine intensivere Nutzung der öffentlichen Seefläche durch neue private Bauten und Anlagen darstellt, wie es § 26 KonzV WWG verhindern möchte. Das Gericht akzeptiert die Argumentation der Baudirektion, dass die Konzessionsfläche nicht wesentlich erweitert wird und keine neuen Seeflächen für den privaten Hafenbetrieb hinzukommen. Daher wird die Rüge der Rekurrierenden als unbegründet betrachtet.

BRGE 0141/2023 vom 20. Juni 2023

§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 275 Abs. 4 PBG: Gemeinde-Kompetenz, Attikageschosse zu regeln ist wohl geschrumpft mit dem neuen Harmonisierungs-Diktat des PBG. by Simon Schaltegger

Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9.8.2023 (BRGE III Nr. 0116/2023) betrifft die Nichtgenehmigung von Art. 44 der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) durch die Baudirektion Kanton Zürich im Rahmen der Teilrevision einer kommunalen Nutzungsplanung. Der umstrittene Artikel regelt die Rückversetzung von Attikageschossen gegenüber dem darunterliegenden Geschoss.

Die Gemeinde hat gegen die Nichtgenehmigung Rekurs eingelegt, und das Baurekursgericht hat den Fall unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie und der Raumplanung geprüft. Die wesentlichen Punkte des Entscheids können wie folgt analysiert werden:

  1. Gemeindeautonomie und Raumplanung: Der Entscheid betont die Bedeutung der Gemeindeautonomie bei der Nutzungsplanung und weist darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde bei der Überprüfung von Nutzungsplänen Zurückhaltung zeigen soll, insbesondere wenn es um die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse geht. Die Gemeindeautonomie wird durch übergeordnetes Recht eingeschränkt.

  2. Ermessen der Gemeindebehörden: Der Entscheid hebt hervor, dass die Gemeindebehörden ein erhebliches prospektivtechnisches Ermessen bei der Nutzungsplanung haben und ihre Entscheidungen auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Verhältnisse und einer Interessenabwägung basieren sollten.

  3. Beschränkungen durch übergeordnetes Recht: Die Genehmigungsbehörde darf nicht nur eingreifen, wenn die kommunale Planung unhaltbar oder willkürlich ist. Es genügt, wenn die kommunale Planung gegen übergeordnetes Recht verstößt, den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder offensichtlich unangemessen ist.

  4. Konkret: Im vorliegenden Fall wird die Nichtgenehmigung von Art. 44 BZO damit begründet, dass das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) den Gemeinden keine Möglichkeit bietet, die Ausdehnung der Attikageschosse selbständig zu regeln. Die Baudirektion argumentiert, dass das Mass der Rückversetzung bereits abschliessend im kantonalen Gesetz geregelt sei.

  5. Änderung der Rechtslage durch § 275 Abs. 4 PBG: Die Rechtslage hat sich durch die Einführung von § 275 Abs. 4 PBG geändert, der das Attikageschoss als eigenständigen Geschosstyp definiert und die Rückversetzung konkretisiert. Art. 44 BZO steht in Widerspruch zu § 275 Abs. 4 PBG, da die kommunale Regelung die im kantonalen Recht festgelegte Begriffsdefinition umgeht.

  6. Fehlende Regelungskompetenz der Gemeinde: Der Entscheid argumentiert, dass die Gemeinde keine ausdrückliche Regelungskompetenz für die Rückversetzung der Attikageschosse hat. Die Gemeinde kann nicht von den Vorgaben in § 275 Abs. 4 PBG abweichen.

  7. Fazit: Zusammenfassend kommt das Baurekursgericht zum Schluss, dass die Verweigerung der Genehmigung von Art. 44 BZO gerechtfertigt ist, da diese Bestimmung gegen § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 275 Abs. 4 PBG verstösst. Es wird darauf hingewiesen, dass auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie vorliegt, da die Gemeinde keine Regelungskompetenz für die umstrittene Rückversetzung hat.

BRGE III Nr. 116/2023