Verwaltungsgericht Zürich macht autonom erlassenes kantonales Recht ( § 213 Abs. 3 PBG) zu Ausführungsbestimmungen des Bundesrechts
Politik drängt sich in Rechtsprechung: Das Verwaltungsgericht deklariert die in § 213 Abs. 3 PBG vorgesehene Fiktion als eine "Verfügung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979" (VGr, 5. November 2009, VB.2008.00541, E. 3.3.2) und legitimiert den ZVH damit gegen den expliziten kantonal-Zürcherischen gesetzgeberischen Willen, sich auf dem Rechtsmittelweg für längst verwirkte staatliche Unterschutzstellungs-Befugnisse einzusetzen:
Obwohl in mehreren Entscheiden das Bundesgericht auf die verfassungsrechtlich klare Rechtslage verwiesen hat, bleibt das Verwaltungagericht Zürich bei seiner - nicht näher abgeleiteten oder begründeten - Auffassung, die Gemeinden wendeten mit der Vorschrift von § 203 PBG über den Natur- und Heimtaschutz lediglich Ausführungsbestimmungen von Bundesrecht an: Es verrweigert sich hier weiterhin, § 213 PBG als kantonales autonom gesetztes Recht anzuwenden:
BGE 125 II 10 (Stäfa)
„Der Beschwerdeführer hat vor Verwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, die Bestimmung von § 203 PBG über die Natur- und Heimatschutzobjekte angerufen …“ „Diesen Normen kommt jedoch nach dem Gesagten klarerweise keine raumplanerische Funktion zu. Sie können daher nicht als kantonale Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG gelten.“
Verwaltungsgericht Zürich, VB.2012.00287: „Ein (fingierter, „faktischer“) Entscheid über die Unterschutzstellung (§ 203 ff. PBG) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 RPG dar“.