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Reminder: BZO-Revisions-Genehmigungen neu durch die Baudirektion

Die Zuständigkeit für die Genehmigung von kommunalen Richt- und Nutzungsplänen sowie genehmigungsbedürftigen Verfügungen liegt neu seit 1. Juli 2014 stets bei der zuständigen Direktion (vgl. § 2 lit. b PBG). Bis anhin war jeweils in jenen Fällen der Regierungsrat zuständig, in denen eine Genehmigung nicht oder nicht vorbehaltlos erteilt werden konnte. Während die Genehmigung bisher erst nach Eintreten der Rechtskraft der zu genehmigenden Vorlage einzuholen war, erfolgt die Genehmigung neu unmittelbar nach Festsetzung der Vorlage. Der Genehmigungsentscheid wird durch die Gemeinde gleichzeitig mit dem Planungsakt veröffentlicht und aufgelegt (vgl. § 5 Abs. 3 PBG). Beide Akte (Planfestsetzung und Genehmigung) können daraufhin gemeinsam beim Baurekursgericht angefochten werden.