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Mobilfunkantennen:

Bundesgericht konkretisiert Handlungsspielraum für Bewilligungen und planungsrechtliche Einschränkungen von Mobilfunkantennen-Standorten. Mobilfunkantennen ausserhalb der Bauzonensind: Sie sind nicht nur auf Standorten auf bestehenden Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen wie Hochspannungsmasten, Beleuchtungskandelaber oder landwirtschaftliche Bauten und Anlagen denkbar, FALLS sich der konkrete Standort im Vergleich zu einem solchen innerhalb der Bauzonen als vorteilhafter erweist

Konkrete baupolizeiliche Bestimmungen innnerhalb der Bauzonen sind möglich, die für Mobilfunkantennen eine UMFASSENDE INTERESSENABWÄGUNG (-->Prüfung von Alternativstandorten!) erfordern. Bisher war eine solche Interessenabwägung nur ausserhalb der Bauzonen möglich.

Vorbehalt: Die Versorgung mit erforderlichen Telekommunikationsangeboten darf nicht unterlaufen werden. + Soclhe Bestimmungen müssen RAUMPLANERISCH und nicht umweltrechtlich begründet sein. ( 1A.274/2006 vom 06.08.2007 (Rüte, AI), 1P.68/2007 vom 17.08.2007 (Günsberg, SO), 1C_94/2007 vom 03. 09. 2007 (Wil, SG)).

Strassenlärm: Neue Vollzugshilfe des BAFU Planungszone Ausnahmebewilligung, existenzsichernde Bewirtschaftung Umwelt- und Naturschutz : Abfallwirtschaft, Gebühren