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Energiewende-Welle erreicht bereits Solar-Bootshaus-Provisorien

Nun werden sogar bereits Bootshaus-Provisorien für die Eneregiewende "verwendet"...: Noch 2013 setzte das Bundesgericht für diesen konkreten Fall einen engen Rahmen: Wenn die Bewilligungsfähigkeit des in den 60er Jahren lediglich für wenige Jahre als Provisorium bewilligten Bootshauses nach Ablauf des Provisoriums gegeben gewesen wäre, könnte eine Bewilligung der Solaranlage gestützt auf Art. 24c RPG (Erweiterungsmöglichkeit im Rahmen von Art. 42 RPV) in Betracht kommen.

Indessen: Das Verwaltungsgericht wies danach umfangreich nach, dass eine materielle Rechtmässigkeit des streitbetroffenen Bootshauses auch nach Ablauf der letztmals erteilten befristeten Bewilligung des Bootshauses nicht nachgewiesen oder festzustellen sei. Deshalb war eine Anwendung von Art. 24c RPG nicht möglich.

17. Juni 2015:

Das Bundesgericht in Lausanne nahm daher nun offenbar den langen Hammer zur Hand und legte "willkürfrei und rechtsgleich" den kantonalzürchersichen (!) § 40 PBG zur betroffenen Freihaltezone (Schutzzone gemäss Art. 17 RPG) neu dahingehend aus, dass auf diesem Bootshaus "das Anbringen der Solaranlage als zonenkonform" zu qualifizieren sei (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG), - ungeachtet des Umstandes, dass das Bootshaus selbst (nach wie vor) nur für die Lebensdauer besitzstandsgeschützt ist und nur einen "kleinen übrigen Unterhalt" erfahren darf.

Auf die Einordnung dieses Urteils (BGer 345/2014; die schriftliche Begründung ist noch in Arbeit ...) in die raumplanungs- planungs- und baurechtliche (und weniger in die rein politische...) Ordnung kann man gespannt sein!