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Lex Friedrich, Lex Koller, Lex loch und löchriger für EU-EFTA-Staatsangehörige...

Mit der Lex Koller wurde 1997 der Erwerb von Betriebstätten-Grundstücken (Hotels, Bürogebäude) und Hauptwohnungen von der Bewilligungspflicht befreit. Die Kantone erhalten für den Erwerb von Ferienwohnungen eine gewisse Anzahl an Bewilligungen. Das Kontingent für solche Bewilligungen liegt gesamtschweizerisch bei maximal 1500 Einheiten pro Jahr, wobei die höchsten Anteile den Tourismuskantonen Wallis (330), Graubünden (290), Tessin (195), Waadt (175) und Bern (140) zugeteiltsind. Die Kontingente werden nicht immer ganz ausgeschöpft. 2010 haben die Kantone mit Ausnahme vom Wallis deutlich weniger Bewilligungen erteilt. Zurzeit haben siebzehn Kantone eine entsprechen-de Rechtsgrundlage geschaffen.

Nun:

Staatsangehörige von EU- und EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz sowie Personen mit einer gültigen Niederlassungsbewilligung sind von der Bewilligungspflicht befreit. Die Lex Koller gilt heute somit vor allem noch für Ausländer, die aus einem Land stammen, das weder der EU noch EFTA angehört.

Deshalb:

Revision Raumplanungsgesetz: Die auf den 1. Juli 2011 in Kraft gesetzte Verschärfung soll  dazu dienen, Auswüchse im Zweitwohnungsbau zu bekämp-fen und dadurch die Zersiedelung der Landschaft zu bremsen.

Die Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, bis am 1. Juli 2014 in ihren Richt- und Nutzungsplänen Massnahmen zur Beschränkung des Zweitwohnungsbaus zu ergreifen. Das revidierte Gesetz schreibt ihnen konkret vor, die Zahl neuer Zweitwohnungen zu beschränken, preisgünstige Erstwohnungen sowie die Hotellerie zu fördern und bestehende Zweitwohnungen besser auszulasten

Art. 8 RPG Mindestinhalt der Richtpläne 2 Sie [die Richtpläne] bezeichnen die Gebiete, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen. 3 Die zu ergreifenden Massnahmen bezwecken insbesondere:

  • a. eine Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen;
  • b. die Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen;
  • c. eine bessere Auslastung der Zweitwohnungen.

Übergangsbestimmungen 1 Die betroffenen Kantone passen ihre Richtpläne innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Änderung an deren Anforderungen an und sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden innerhalb der gleichen Frist geeignete Massnahmen treffen, insbesondere die Festlegung jährlicher Kontingente, die Festlegung von Erstwohnanteilen, die Ausscheidung spezieller Nutzungs-zonen oder die Erhebung von Lenkungsabgaben. 2 Nach Ablauf dieser Frist dürfen so lange keine Zweitwohnungen bewilligt werden, bis die Kantone und Gemeinden die nötigen Vorkehrungen getroffen haben.

Ob dies Alles wohl noch früh genug und nachhaltig greifen wird...?