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"Gewachsenes Terrain" nach PBG/ABV ist nicht Grundlage für die Höhe von Einfriedungen und Mauern nach § 178 EG ZGB

Das öffentliche Baurecht ist von ganz anderer Tragweite als das zivilrechtliche Nachbarschaftsrecht. Während das öffentliche Baurecht die Interessen der Öffentlichkeit an der Art der Nutzung des Baulandes im Auge hat und daher kraft ausdrücklicher Vorschrift eben keine Privatrechte begründet (§ 218 PBG), soll  mittels des eidgenössischen und des kantonalen Nachbarrechts ein gerechter Ausgleich zwischen den involvierten Privaten gefunden werden. Die massgeblichen Gesichtspunkte sind daher bei der Anwendungvon zivilrechtlichen Vorschriften anders als bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Das gilt namentlich auch für das gemäss Art. 697 Abs. 2 ZGB erlassene kantonale Privatrecht, dem von Bundesrechts wegen die Regelung der näheren Ausgestaltung von Einfriedungen im privaten Interesse der Nachbarn überlassen ist. Für das Verhältnis zwischen Privaten stehen indessen die privaten Interessen im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnen Verhalten und Abmachungen der involvierten Grundeigentümer eine hervorragende Bedeutung. Entscheidend ist daher, ob die in Frage stehenden Bodenveränderungen von einem Grundeigentümer einseitig vorgenommen wurden oder ob solche Veränderungen auf Grund von Absprachen der Beteiligten oder gar aus einer Hand geschahen. Grundsätzlich ist aber, wie bereits einem Entscheid des Obergerichts aus dem Jahre 1918 entnommen werden kann, bei der Anwendung von § 178 EG ZGB "das jetzige Niveau des in Frage kommenden Landes" für die Messung massgebend und "nicht dasjenige irgendeines früheren Zeitpunktes" (ZR 18/1919 Nr. 105).