Gebäudevorsprünge und Grenzabstandsbereich § 260 PBG
Nach § 260 Abs. 3 PBG dürfen einzelne Vorsprünge bis 2 m in den Abstandsbereich hineinragen (Erker, Balkone und dergleichen jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge): Das Baurekursgericht entschied, dass darunter auch Gebäudevorsprünge fallen, die sich über sämtliche Vollgeschosse erstrecken (BRKE II Nr. 0053/2009 vom 10. März 2009 in BEZ 2009 Nr. 3).