Achtung: Kein Fristenstillstand für Rekurse ans Baurekursgericht des Kantons Zürich!
Die Covid-19-Verordnung des Bundesrates (Stand 25.3.2020) hat keine Auswirkungen auf Rekurse an das Baurekursgericht!
Die «Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)» lässt zwar den Fristenstillstand der Ostern-Gerichtsferien bereits am 21. März 2020, 00.00 Uhr eintreten: Er dauert damit vom 21.3.2020 bis zum 19. April 2020.
Aber:
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich kennt unterhalb des Verwaltungsgerichts keinen Fristenstillstand: Entsprechende Fristen laufen daher weiter, bis der Kanton Zürich eine entsprechende Regelung erlässt.
Folge:
Die 30-tägige Frist für Rekurse an das Baurekursgericht steht während dieser Zeit nicht still.
Für das Baurekursgericht gelten nach wie vor keine Gerichtsferien.
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