Bundesgericht vom 18.11.2015: Abbruchbefehl f. externe Wärmepumpe geschützt
Bauherr realisierte die (Planungswerte einhaltende) Wärmepumpe entgegen der BB Gebäude-extern: Abbruchbefehl.
Bundesgericht: Der entsprechende Lärmschutz wird nicht nur durch die im Anhang der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte, sondern auch durch das in Art. 11 Abs. 2 USG normierte
Vorsorgeprinzip gewährleistet werde. Demnach seien Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies
technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sei. Obwohl die
Planungswerte vorliegend knapp eingehalten würden, hätte der Standort der Wärmepumpe besser gewählt werden können. Insbesondere hätte die Wärmepumpe - wie ursprünglich von der Baubewilligung vorgesehen - im Innern der Wohnbaute platziert werden können, denn der Beschwerdeführer bringe nicht vor, dass diese Vorgehensweise technisch unmöglich und wirtschaftlich nicht tragbar sei.
Schliesslich qualifiziert das BGer die Abbruchverfügung als verhältnismässig: Zusätzliche Kosten stehen das auf Verfassungsstufe (Art. 74 Abs. 2 BV) normierte Vorsorgeprinzip gegenüber.
Quelle (franz.): 1C_82/2015 (18.11.2015)