Bundesgericht 4.11.2015: Enteignungsverbot für Uferwege verletzt Bundesrecht
Das Bundesgericht schlussfolgert, dass der Kanton Zürich (Kantonsratsbeschluss) mit dem neuen § 28c StrG ("Für die Erstellung von Uferwegen dürfen Eigentümerinnen und Eigentümer privater Grundstücke nicht enteignet und ihre Grundstücke nicht anderweitig beansprucht werden.") der ihm gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) obliegenden Aufgabe (Schutz und Zugänglichmachen von Uferlandschaften für die Allgemeinheit) nicht mehr nachkommen könne und das StrG diesbezüglich Bundesrecht verletze.
Quelle: 1C_157/2014 (04.11.2015)