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Aufhebung Uferwegservitut: Richtlinien der Baudirektion Zürich: Unzureichende gesetzliche Grundlagen

Anfechtungsobjekt: Uferservitut, nebenbestimmungsweise angeordnet durch die Baudirektion  im Rahmen der Beurteilung eines Gebäudeumbaus: Es wurde aufgehoben (BRGE III Nr. 0075/2013 vom 26. Juni 2013). Die Anwendung der verwaltungsinternen Richtlinien für bauliche Veränderungen auf Landanlagen und für Seebauten (Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. 1598 vom 7. Juli 1995) auf Bauvorhaben auf Konzessionsland wurde bisher als zulässig eingestuft. In einem unlängst ergangenen Leiturteil gelangte das Bundesgericht jedoch zum Schluss, dass diese Richtlinien für die darin verankerten Baubeschränkungen keine genügende gesetzliche Grundlage darstellen (BGr 1C_41/2012 vom 28. März 2013).

Uferweg