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§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 275 Abs. 4 PBG: Gemeinde-Kompetenz, Attikageschosse zu regeln ist wohl geschrumpft mit dem neuen Harmonisierungs-Diktat des PBG.

Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9.8.2023 (BRGE III Nr. 0116/2023) betrifft die Nichtgenehmigung von Art. 44 der kommunalen Bau- und Zonenordnung (BZO) durch die Baudirektion Kanton Zürich im Rahmen der Teilrevision einer kommunalen Nutzungsplanung. Der umstrittene Artikel regelt die Rückversetzung von Attikageschossen gegenüber dem darunterliegenden Geschoss.

Die Gemeinde hat gegen die Nichtgenehmigung Rekurs eingelegt, und das Baurekursgericht hat den Fall unter Berücksichtigung der Gemeindeautonomie und der Raumplanung geprüft. Die wesentlichen Punkte des Entscheids können wie folgt analysiert werden:

  1. Gemeindeautonomie und Raumplanung: Der Entscheid betont die Bedeutung der Gemeindeautonomie bei der Nutzungsplanung und weist darauf hin, dass die Genehmigungsbehörde bei der Überprüfung von Nutzungsplänen Zurückhaltung zeigen soll, insbesondere wenn es um die Beurteilung der örtlichen Verhältnisse geht. Die Gemeindeautonomie wird durch übergeordnetes Recht eingeschränkt.

  2. Ermessen der Gemeindebehörden: Der Entscheid hebt hervor, dass die Gemeindebehörden ein erhebliches prospektivtechnisches Ermessen bei der Nutzungsplanung haben und ihre Entscheidungen auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Verhältnisse und einer Interessenabwägung basieren sollten.

  3. Beschränkungen durch übergeordnetes Recht: Die Genehmigungsbehörde darf nicht nur eingreifen, wenn die kommunale Planung unhaltbar oder willkürlich ist. Es genügt, wenn die kommunale Planung gegen übergeordnetes Recht verstößt, den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung widerspricht oder offensichtlich unangemessen ist.

  4. Konkret: Im vorliegenden Fall wird die Nichtgenehmigung von Art. 44 BZO damit begründet, dass das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) den Gemeinden keine Möglichkeit bietet, die Ausdehnung der Attikageschosse selbständig zu regeln. Die Baudirektion argumentiert, dass das Mass der Rückversetzung bereits abschliessend im kantonalen Gesetz geregelt sei.

  5. Änderung der Rechtslage durch § 275 Abs. 4 PBG: Die Rechtslage hat sich durch die Einführung von § 275 Abs. 4 PBG geändert, der das Attikageschoss als eigenständigen Geschosstyp definiert und die Rückversetzung konkretisiert. Art. 44 BZO steht in Widerspruch zu § 275 Abs. 4 PBG, da die kommunale Regelung die im kantonalen Recht festgelegte Begriffsdefinition umgeht.

  6. Fehlende Regelungskompetenz der Gemeinde: Der Entscheid argumentiert, dass die Gemeinde keine ausdrückliche Regelungskompetenz für die Rückversetzung der Attikageschosse hat. Die Gemeinde kann nicht von den Vorgaben in § 275 Abs. 4 PBG abweichen.

  7. Fazit: Zusammenfassend kommt das Baurekursgericht zum Schluss, dass die Verweigerung der Genehmigung von Art. 44 BZO gerechtfertigt ist, da diese Bestimmung gegen § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 275 Abs. 4 PBG verstösst. Es wird darauf hingewiesen, dass auch keine Verletzung der Gemeindeautonomie vorliegt, da die Gemeinde keine Regelungskompetenz für die umstrittene Rückversetzung hat.

BRGE III Nr. 116/2023