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Privatschule gegen Wohnanteilplan und Wohnschutz in Hottingen; Update: das Verwaltungsgericht hebt den Entscheid des Baurekursgerichts BRGE I 0052+53/2018 auf.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde der von der Vernichtung des Wohnschutzes und der Wohnungen direkt betroffenen Beschwerdeführenden bereits aus formellen Gründen in drei gerügten Punkten gut.

Es weist das Verfahren schon ohne Befassung mit den erhobenen materiellen Rügen an das Baurekursgericht zurück.

Dieses hat willkürlich entschieden, das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde in diesem Sinne wegen folgenden schweren Fehlern der Rekursinstanz gut:

1. Teilweise Nicht-Behandlung eines Rekursantrags betr. eines angefochtenen Baubereichs: Formelle Gehörsverweigerung; schon deshalb war eine Rückweisung unter Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts gerechtfertigt.

2. Akteneinsicht verweigert: Formelle Gehörsverweigerung: Aufhebung und Rückweisung gerechtfertigt.

3. Keine öffentliche Verhandlung trot zulässigem rechtzeitigem Antrag: Formelle Gehörsverweigerung: Aufhebung und Rückweisung gerechtfertigt.

Das Baurekursgericht muss nun erst einmal ein Gehörsrecht-konformes Verfahren durchführen und noch einmal entscheiden.

Das letzte Wort ist hier noch lange Zeit nicht gesprochen....

VB.2018.00370, noch nicht rechtskräftig.