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Bauen am Zürichsee: Dispensvoraussetzungen nach Art. 41c Abs. 1 lit.a GSchV

Die Dispensvoraussetzungen vonArt.41c Abs.1 lit.a GSchV sollen eine Siedlungsentwicklung nach innen und eine aus Sicht der Raumplanung erwünschte städtebauliche Verdichtung nicht verhindern. Wenn "dicht überbautes Gebiet" (1.Voraussetzung) gegeben ist, ist es grundsätzlich Sache der Bauherrschaftnachzuweisen,  dasskeinewenigerstarkeBeanspruchungdes
Gewässerraums durch die vorgesehene Baute möglich ist (2.Voraussetzung): Ein sachliches und objektiv begründetes Bedürfnis an der Erstellung der geplanten Baute im Uferstreifen, was gegenüber dem Interesse des Uferschutzes überwiegen muss.

Entscheid BRGE III Nr. 0208/2016 vom 24.8.2016