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Die Verwirkungsfrist nach § 213 PBG ist ... keine (Baurekursgericht).

Im Streit lag die Unterschutzstellung der Siedlungen Sängglen und Pfaffenstein II in Fällanden, Ortsteil Pfaffhausen.

Die Rekurrierenden strebten mit dem Rechtsmittelverfahren die Anordnung von Schutzmassnahmen über diese Siedlungen an; Natürlich wollten sie v.a. die Nachbarliegenschaften unter Denkmalschutz haben (!).

Das Baurekursgericht äusserte sich Eingangs zur Verwwwirkungsfrist nach § 213 Abs. 3 PBG:

"Vorab ist die Rekurslegitimation zu klären (§ 338a des Planungs und Baugesetzes [PBG]). Die Rekurrierenden sind Grundeigentümer von Liegenschaften innerhalb der hier streitbetroffenen Siedlungen Sängglen und Pfaffenstein II. Mit ihrem Antrag auf Unterschutzstellung der beiden Siedlungen würden nicht nur ihre eigenen Gebäude unter Schutz gestellt, sondern es resultierte auch eine Fixierung des bestehenden baulichen Umfeldes einschliesslich der Freiräume. Entgegen den Ausführungen der Mitbeteiligten geht es damit nicht nur um rein ideelle Interessen der Denkmalpflege. Mit den Schutzmassnahmen würde die Realisierung baulicher Änderungen eingeschränkt. Die Rekurrierenden haben ein schützenswertes Interessen, die sich aus baulichen Änderungen ergebenden Einwirkungen im jeweiligen Umfeld abzuwehren. Die Rekurrierenden sind somit zur Rekurserhebung nach Massgabe von § 338a PBG legitimiert.

Im Weiteren ist die Frist nach § 213 Abs. 3 PBG zwar eine Verwirkungsfrist; dies aber nur für die Verwaltungsbehörde. Nach Ablauf dieser Frist kann zwar die Behörde ein Objekt nicht mehr unter Schutz stellen und muss zwingend einen Nichtunterschutzstellungsentscheid treffen.  Dieser Nichtunterschutzstellungsentscheid kann indes von Privaten und Verbänden angefochten werden (BGE 1C_68/2009 vom 17. Juli 2009, E. 3).

Ob ein Nichtunterschutzstellungsentscheid zufolge Fristversäumnis oder aber wie hier aus materiellrechtlichen Gründen getroffen wurde, spielt bei der Anfechtung durch rekurslegitimierte Verbände oder Private keine Rolle mehr." (BRGE III Nr. 110-128/2016)

 Das Baurekursgericht statuiert sogar noch weitergehend: "Im Rechtsmittelverfahren kommt es in beiden Fällen uneingeschränkt zur Prüfung der materiellen Unterschutzstellungsvoraussetzungen".