Bauen ausserhalb der Bauzonen. Gewässerrevitalisierung. Interessenabwägung gemäss RPG/RPV. Vorwirkung des Richtplans.
Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 43a RPV bedingt eine umfassende Interessenabwägung. Nur der Verweis auf öffentliche Interessen reicht nicht aus für die Verweigerung einer raumplanungsrechtlichen Bewilligung.
Eine grundeigentümerverbindliche negative Vorwirkung kann ein Richtplaneintrag - wenn überhaupt - einzig dann entfalten, wenn er auf eine noch fehlende planungsrechtliche Festlegung schliessen lässt. Ist innert drei Jahren nicht mit einer planungsrechtlichen Festlegung zu rechnen, kann eine Vorwirkung nicht in Frage kommen.
Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig: BRGE I Nr. 0073/2016 vom 29. April 2016