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Keine ausgeweitete Lärm-Veranwortlichkeit von Nachtlokalen

Nur der unter dem Begriff Kundenverkehr denkbare Lärm, welcher einem Nachtlokal konkret zugerechnet werden kann – nämlich diejenigen Besuchergeräusche im unmittelbaren Umfeld vor dem Ein- und Ausgang des Lokals und im direkten Umbereich – ist in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Anlage als von dieser erzeugt zu betrachten. Entscheid BRGE I Nr. 0056/2016 vom 1. April 2016